Rz. 441
Ebenfalls unwiderlegbar vermutet wird das Gescheitertsein der Ehe, wenn die Ehegatten seit drei Jahren voneinander getrennt leben, § 1566 Abs. 2 BGB. Leben die Ehegatten also zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits drei Jahre voneinander getrennt, ist der Beweisausgeschlossen, dass die Ehe nicht zerrüttet ist. Eine Beweisaufnahme darf nicht mehr durchgeführt werden. Die Ehe ist auch gegen den Willen des anderen Ehegatten zu scheiden.
Rz. 442
Das Gericht hat aber die Möglichkeit das Scheidungsverfahren hinsichtlich dieser Frage auszusetzen. Die Aussetzung des Verfahrens kann von Amts wegen veranlasst werden, wenn es aus seiner freien Überzeugung der Ansicht ist, dass eine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, also die Ehe nicht gescheitert ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass nicht beide Ehegatten der Aussetzung widersprechen, § 136 Abs. 1 FamFG. Damit ein Scheidungsverfahren ausgesetzt werden kann bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass jedenfalls der Antragsgegner die Ehe der Beteiligten noch nicht als endgültig gescheitert ansieht und daher eine realistische Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Unter Umständen kann also die Bekundung des Antragsgegners, er wolle sich nicht scheiden lassen, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 136 Abs. 1 FamFG nach sich ziehen, obwohl die Ehegatten bereits seit drei Jahren voneinander getrennt leben und per Gesetz unwiderlegbar vermutet wird, dass die Ehe zerrüttet ist. Allerdings darf eine Aussetzung des Verfahrens nicht wiederholt werden (§ 136 Abs. 3 S. 1 FamFG) und eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (§ 136 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Ehe wird, wenn innerhalb der Aussetzungszeit keine Versöhnung der Ehegatten eintritt, antragsgemäß geschieden.
Rz. 443
Hinweis
Wenn die Ehegatten drei Jahre voneinander getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist.
Eine Beweisaufnahme hierzu darf nicht durchgeführt werden, da das Gericht an die gesetzliche Vermutung gebunden ist.
Das Gericht hat für den Fall, dass es der Ansicht ist, eine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe bestehe, die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren bis zu einer Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Kommt es in diesem Zeitraum nicht zu einer Versöhnung der Ehegatten und einer Rücknahme des Scheidungsantrags, bewirkt die Aussetzung des Verfahrens "nur" eine Verzögerung des Scheidungsausspruchs. An der materiellen Rechtslage bezüglich der Scheidung ändert sich nichts.
Durch die Aussetzung des Verfahrens können unter Umständen relevante Stichtage (Rechtskraft der Scheidung) nach hinten verlegt werden.