Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 354
Wohnkosten sind sowohl für den Berechtigten als auch für den Verpflichteten Teil des allgemeinen Lebensbedarfs. In verschiedenen Konstellationen ist während der Trennungszeit zu klären, wie ein Wohnwert berechnet wird.
a) Berechnung des Wohnwertes
Rz. 355
Zieht im Zuge der Trennung einer der Eheleute aus einem Eigenheim aus und bewohnt der Unterhaltsberechtigte das Eigenheim allein oder mit den gemeinsamen Kindern weiter, ist dieser Wohnvorteil wie folgt zu ermitteln:
Grundsätzlich ist die Ermittlung einer Marktmiete Ausgangspunkt der Wohnwertberechnung. Diese Berechnung erfolgt aber nicht im Umfang des bewohnten Eigenheims (Ehewohnung). Der Vorteil mietfreien Wohnens bemisst sich nach dem, was für eine angemessene kleinere Wohnung zu zahlen ist.
Rz. 356
Ist mit der Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu rechnen, also regelmäßig ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages ist dagegen der volle Mietwert des bewohnten Objekts anzurechnen.
Rz. 357
Der Zinsaufwand für die Finanzierung der Ehewohnung ist wie folgt abzuziehen: Trägt der Bewohner den Zinsaufwand, ist dieser vom Wohnwert abzuziehen. Einkommen ist Wohnwert nur, soweit der Eigentümer günstiger als der Mieter wohnt.
Rz. 358
Der Tilgungsaufwand dient der Vermögensbildung. Anders als beim Nachscheidungsunterhalt und bei der Situation nach Änderung des Güterstandes ist aber an der während der Ehe praktizierten Ehegestaltung festzuhalten. In diesem Umfang ist beim Trennungsunterhalt auch der Tilgungsaufwand absetzbar.
Rz. 359
Alle Aufwendungen, also auch alle verbrauchsunabhängigen Kosten, die ein Mieter typischerweise zu tragen hat, sind vom Nutzer zu zahlen. Solche Aufwendungen, die ein Mieter typischerweise nicht zu tragen hat, wie beispielsweise Grundsteuer evtl. Haftpflicht, sind abziehbar.
Rz. 360
Alle verbrauchsabhängigen Aufwendungen sind nicht abziehbar, da sie Bestandteil der allgemeinen Lebenshaltungskosten sind, die auch ein Mieter zu tragen hat.
Rz. 361
Zum Wohnwert wird in den Leitlinien der Oberlandesgerichte ganz überwiegend erläutert, was die Süddeutschen Leitlinien festlegen:
Zitat
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung, durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB in Verbindung mit der BetrKV umlagefähige Kosten entstehen.
Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener 6 Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags, in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist stets auf den subjektiven oder angemessenen Wohnwert abzustellen.
Neben Zinsleistungen sind auch Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts jedenfalls dann abzuziehen, wenn sie nicht der einseitigen Vermögensbildung dienen. Im Übrigen kommt eine Berücksichtigung der Tilgungsleistungen nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht, soweit sie über die Höhe des Wohnwerts hinausgehen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge.
b) Nutzung des Ferienhauses
Rz. 362
Für Ferienhäuser gilt: Demjenigen, der das Ferienhaus – faktisch – allein verwaltet und die Mieteinkünfte vereinnahmt, ist ein Nutzungsvorteil und sind fiktive Mieteinkünfte anzurechnen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Ehegatte selbst in der Lage ist, das Ferienhaus zu nutzen und der andere Partner tatsächlich das Haus nicht nutzt.
Rz. 363
Wird die Ehewohnung von einem Ehepartner mit dem oder den gemeinsamen Kindern bewohnt, ist eine Aufteilung im Verhältnis 2 für Erwachsene und 1 für jedes Kind vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist aber, dass im Barkindesunterhalt nur ein Anteil von rund 20 % zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten ist, der die Zurechnung auf die Kinder begrenzt. Übersteigt der Anteil nach Köpfen diesen Betrag, ist der Anteil des oder der Kinder auf 20 % des Unterhaltsbetrages zu begrenzen.
c) Bedarfsminderung durch Wohnvorteil
Rz. 364
Nutzt der Berechtige ein...