Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Versorgungsleistungen für einen neuen Partner
Rz. 219
Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, entfällt die Bedürftigkeit nicht ohne weiteres.
Führt der Unterhaltsberechtigte allerdings seinem neuen Partner den Haushalt oder erbringt er sonstige Versorgungsleistungen, so können die von diesem erbrachten Gegenleistungen nicht mehr als unentgeltlich beurteilt werden, sondern müssen vielmehr als Vergütung für die erbrachte Versorgung angesehen werden.
Hinweis
Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während der Trennungszeit oder nach rechtskräftiger Scheidung für einen Lebenspartner erbringt, tritt nach Auffassung des BGH als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des Unterhalts einzubeziehen.
Rz. 220
Eine Einbeziehung ist aber nur möglich, wenn der Partner leistungsfähig ist, die Leistungen ausreichend zu vergüten.
Kann wegen Leistungsunfähigkeit des Partners oder mangels konkreter Angaben keine bzw. nur eine geringe Vergütung angesetzt werden, kann der Bedarf des Berechtigten auch dadurch geringer werden, dass er sich Ersparnis bei der Haushaltsführung durch das gemeinsame Wirtschaften mit dem Partner anrechnen lassen muss. Diese werden von der Rechtsprechung regelmäßig mit 20 bis 25 % der Lebenshaltungskosten angesetzt. Bei entsprechenden Einkünften wird es zutreffend sein, eine Ersparnis von 10 % für jeden der Partner anzunehmen.
Ihre Grenze findet die Herabsetzung allerdings in der Herabsetzung bis auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen.
Rz. 221
Hinweis
Die Leitlinien einiger Oberlandesgerichte bestimmen die Höhe des Versorgungsentgeltes, dass sich der Unterhaltsberechtigte möglicherweise fiktiv zurechnen lassen muss, soweit dieser leistungsfähig ist. Als anrechenbares Versorgungsentgelt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten sind folgende Beträge vorgesehen:
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200 bis 550 EUR (Süddeutsche Leitlinien, KG, OLG Dresden, OLG Köln und OLG Rostock; |
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250 bis 500 EUR (OLG Hamm); |
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200 bis 500 EUR (OLG Bremen); |
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300 bis 500 EUR (OLG Düsseldorf; Saarländisches OLG); |
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350 EUR (OLG Koblenz); |
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450 EUR (OLG Frankfurt/M., OLG Jena); |
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500 EUR (OLG Oldenburg); |
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keine Regelung zur Höhe des Versorgungsentgeltes (OLG Brandenburg, OLG Braunschweig, OLG Celle, OLG Hamburg, OLG Naumburg und OLG Schleswig) |
Rz. 222
Von dieser Frage zu unterscheiden ist die Problematik, ob in solchen Fällen die Inanspruchnahme des Verpflichteten ganz oder teilweise grob unbillig wäre (§§ 1361 III, 1579 Nr. 6 und 7 BGB). Erforderlich ist danach das Vorliegen eines speziellen Härtegrundes im Sinne des § 1579 BGB.
b) Wohnvorteil
Rz. 223
Eheliche Lebensverhältnisse werden nicht nur vom Einkommen der Ehegatten, sondern auch von den Kosten für Wohnen bestimmt. So ist nach Nr. 5 der Düsseldorfer Tabelle im notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1.160 EUR ein Betrag für Wohnen in Höhe von 430 EUR eingearbeitet, beim angemessenen Eigenbedarf in Höhe von 1.400 EUR der Betrag von 550 EUR, jeweils Warmmiete. Ein eventueller Nutzungsvorteil für mietfreies Wohnen ist daher in die Berechnung einzubeziehen.
Rz. 224
Der Mietwert wird grundsätzlich bestimmt durch die Differenz zwischen dem objektiven Mietwert und den tatsächlichen abzugsfähigen Kosten für das Haus bzw. die Wohnung. Beim Unterhaltspflichtigen erhöht die notwendige Zurechnung mietfreien Wohnens die Leistungsfähigkeit, beim Unterhaltsberechtigten mindert das mietfreie Wohnen seine Bedürftigkeit.
Rz. 225
Zumindest während des ersten Trennungsjahres ist es jedoch im Interesse des Schutzes und der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erforderlich, den Wohnwert der allein genutzten Wohnung nicht nach dem objektiven Mietwert festzusetzen. Der eigentliche Mietwert ist nur eingeschränkt zuzurechnen.
Dies geschieht in der Weise, dass nur der Wert angesetzt wird, der dem örtlichen Mietzins für eine dem ehelichen Standard entsprechende kleinere Wohnung entspricht, wie sie der den Nutzungsvorteil ziehende Ehegatte ansonsten anmieten würde.
Eine während des ersten Trennungsjahres noch bewohnte frühere ...