Rz. 705
Rz. 706
Nach § 45 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld für längstens 10 Tage (§ 45 II SGB V, Alleinerziehende 20 Tage) bei Erkrankung eines (mitversicherten) Kindes unter 12 Jahren, wenn eine andere haushaltsangehörige Person dieses nicht betreuen kann.
Rz. 707
Die Übergangsfähigkeit dieser Sozialleistung fehlt. Krankengeld ist kongruent zum Verdienstausfall und nicht zu vermehrten Bedürfnissen.
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Grundsätzlich sind die infolge eines schädigenden Ereignisses zusätzlich erforderlichen Betreuungsaufwendungen als vermehrte Bedürfnisse ersatzfähig. Das Kind kann einen seinen Eltern durch die Betreuung entstandenen Verdienstausfall (ausschließlich) aus eigenem Recht als vermehrte Bedürfnisse geltend machen. Maßstab ist dabei nicht das Einkommen des pflegenden Elternteils, sondern der objektive Bedarf des Kindes (gemessen an den Kosten einer Pflegekraft). |
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Ein Forderungsübergang (Schadenersatzanspruch des Kindes und nicht seiner Eltern) nach § 116 SGB X auf den SVT entfällt aber, da der Anspruch auf Kinderkrankengeld keine Leistung an das Kind, sondern an dessen Eltern ist. Die Leistungshöhe bemisst sich nicht nach dem Pflegebedarf des Verletzten, sondern nach dem vorherigen Einkommen des Pflegenden (Eltern) und dessen Einbußen (was sich als mittelbarer Schaden darstellt). |
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Bei § 45 SGB V (auf den auch § 45 IV SGB VII verweist) handelt es sich um einen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch der Eltern gegen die Krankenkasse: Das Kind hat zwar den Schaden, erhält aber keine Leistung; die Eltern erhalten zwar die Leistung, sind aber nicht unmittelbar Geschädigte. Drittschadensliquidation kommt nicht in Betracht. |
Rz. 708
Diese Leistung an die Eltern ist mangels Kongruenz nicht zu erstatten. Bejaht man aber eine Kongruenz, muss dann der Direktanspruch des verletzten Kindes um den an den SVT gezahlten Leistungsbetrag gekürzt werden. Auch wenn man die Ersatzfähigkeit nach § 116 SGB X grundsätzlich bejaht, bedarf es noch der Feststellungen zum dann schadenrechtlichen finanziellen Bedarf des Kindes (und nicht der Eltern). Das Krankengeld richtet sich am Einkommen der Eltern aus, der unfallkausale Bedarf des Kindes (nahe liegend sind allenfalls Betreuungskosten) ist aber vom Einkommen der Eltern unabhängig.
Rz. 709
Sozialversicherungsbeiträge auf das Kinderkrankengeld (einschließlich entgangene Krankenversicherungsbeiträge) bleiben beim Ersatz jedenfalls unberücksichtigt. Hier ist kein kongruenter Schaden des Kindes erkennbar, der nach §§ 116, 119 SGB X eingefordert werden könnte.
Rz. 710
Der Beitragsregress der Krankenkasse (§ 116 I 2 Nr. 2 SGB X) entfällt ebenso wie ein Regress des RVT nach § 119 SGB X.
Rz. 711
Im Falle des Rooming-In gerade bei verletzten Kleinkindern kann ausnahmsweise auch Kongruenz zu den Besuchskosten (= Kongruenz zu Heilbehandlungskosten des Verletzten) bestehen. Dabei ist zur Höhe dann zu bedenken, dass Verdienstausfall (Netto-Ersatz) nur ausnahmsweise und in engen Grenzen bei den Besuchern zu ersetzen ist.
Rz. 712
Teilungsabkommen enthalten teilweise vertragliche Bestimmungen zur Erstattung von Kinderkrankengeld.