Rz. 896
Zum Thema
Dahm "Die Bedeutung der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung für die Entschädigung eines Wegeunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung" NZV 2014, 114, Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 682 ff.
(a) § 8 II SGB VII (§ 31 II BeamtVG)
Rz. 897
Nur in den gesetzlich besonders geregelten Fällen des § 8 II SGB VII (für Dienstunfälle gilt § 31 II BeamtVG) besteht Versicherungsschutz auch beim Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 II Nr. 1 SGB VII, § 31 II BeamtVG): Mit § 8 II SGB VII hat der Gesetzgeber, weil er insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat, daher ausgesuchte typische Vorbereitungshandlungen dem Versicherungsschutz unterstellt. Richterrechtlich ist dieser Schutz auf weitere in § 8 II SGB VII nicht bezeichnete Vorbereitungshandlungen erstreckt worden.
Rz. 898
Vorbereitungshandlungen sind unfallversichert, wenn sie der eigentlichen versicherten Tätigkeit unmittelbar vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Sie müssen mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung eng verbunden sein, also in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits wie einen Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt.
(b) Unterschiedliche Wege
Rz. 899
Während die Unterscheidung, ob es sich um einen Arbeitswegeunfall (§ 8 II Nr. 1 SGB VII) oder Betriebswegeunfall (§ 8 I SGB VII) handelt, zwar für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes bedeutungslos (§ 7 I SGB VII) ist, hat diese Differenzierung aber entscheidende Bedeutung für die Freistellung eines Schädigers nach den §§ 104 ff. SGB VII.
Rz. 900
Im Sozialversicherungsrecht (für das beamtenrechtliche Dienstrecht gilt Entsprechendes) wird zwischen folgenden Unfallsituationen unterschieden:
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Beim Arbeitsunfall (Unfall "bei der Arbeit") (§ 8 I SGB VII) kommen §§ 104 ff. SGB VII zur Anwendung. |
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Der Arbeitswegeunfall (Arbeitsstättenweg, Unfall auf dem "Weg von/zur Arbeit" [§ 8 II SGB VII]), ergänzt um die versicherten qualifizierten Umwege (§ 8 II Nr. 2 – 5 SGB VII), steht zwar kraft gesetzlicher Anordnung unter Unfallversicherungsschutz, §§ 104 ff. SGB VII greifen aber nicht. |
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Unfälle auf Wegen können sich auch "bei der Arbeit" ereignen: Der Betriebswegeunfall (§ 8 I SGB VII) ist ein im Betriebsinteresse unternommener Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht. §§ 104 ff. SGB VII kommen zur Anwendung. |
Rz. 901
Die Entscheidung des UVT im Bereich der Beitragsbemessung (§ 162 SGB VII), ob es sich um einen Unfall entweder nach § 8 I SGB VII (Betriebsweg) oder nach § 8 II 1 SGB VII handelt, hat nur Relevanz für die Unternehmerbeitragsberechnung (Malus) und ist für die Beurteilung des Haftungsausschluss nicht bindend.
Rz. 902
Wegeunfall und gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
(c) Arbeitswegeunfall
Rz. 903
Versichert ist nach § 8 II SGB VII (ebenso § 31 II BeamtVG) der Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Wirkungskreis.
(aa) Direkter Weg
Rz. 904
Versicherungsschutz besteht für den unmittelbaren und direkten Weg zwischen Wohnung und A...