Rz. 1668
Zum Thema
van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, 2. Aufl. 2011, Teil 4 Rn 1045 ff.
Rz. 1669
Schwierigkeit bereitet die Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung. Eine Rückwirkung auch auf laufende und in der Vergangenheit bereits diskutierte bzw. aufgestellte Forderungen kommt in Betracht (§ 120 I 2 SGB X), wenn
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der Sachverhalt bereits vor dem 1.1.2001 bestanden hat (Unfall zwischen 1.7.1983 und 31.12.2000) und |
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darüber noch nicht abschließend entschieden wurde. |
Rz. 1670
§ 120 I 2 SGB X bestimmt aus verwaltungsökonomischen Gründen die Anwendung des erweiterten § 119 SGB X n.F. nur auf diejenigen Fälle, die beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abschließend entschieden waren, sei es im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren oder durch Auftreten von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen. Bereits abschließend entschiedene bzw. abgewickelte Fälle sollen nicht neu aufgerollt werden.
Rz. 1671
Einige, in der Praxis allerdings kaum weiterhelfende, Aspekte bringt die gesetzgeberische Begründung zur Änderung der §§ 111 – 113 SGB X. Im Referentenentwurf wird ausgeführt:
Rz. 1672
Zitat
§ 120 I 2 erfasst die Änderungen der §§ 116 und 119 SGB X durch diesen Gesetzentwurf und zwar für die Fälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abschließend entschieden sind, sei es im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren oder durch Auftreten von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen. Die Regelung der Absätze 2 und 3 soll hinsichtlich des Vollzugs der Änderungen der §§ 111 und 113 SGB X durch diesen Entwurf eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleisten, indem alle noch nicht abgewickelten Fälle nach dem neuen Recht abzuwickeln sind (Abs. 2) und bereits abgewickelte Fälle nicht neu aufgerollt werden sollen (Abs. 3). Deshalb wird in Abs. 2 festgelegt, dass alle vor dem 1.6.2000 bereits abschließend entschiedenen bzw. abgewickelten Fälle nicht erneut im Hinblick auf die zu erwartende Rechtsänderung aufgegriffen werden können.
Rz. 1673
Eine Entscheidung kann auch einseitig getroffen werden, sie bedarf von daher bereits keiner Gegenerklärung. Hatte der RVT Regressansprüche nur nach § 116 SGB X angemeldet (z.B. weil nach der damals geltenden Rechtslage ein Regress nach § 119 SGB X nicht in Betracht kam) oder hat entsprechend der früheren Rechtslage der Ersatzpflichtige einen geltend gemachten Regressanspruch zurückgewiesen, liegt eine den Sachverhalt abschließende Entscheidung i.S.v. § 120 SGB X vor; ein Regress nach § 119 SGB X n.F. entfällt.
Rz. 1674
§ 119 SGB X hat den Streit, ob für den Regress des RVT die relative Theorie oder ein Quotenvorrecht gilt, zugunsten der relativen Theorie – mit einer durch § 120 SGB X begrenzten Rückwirkung – entschieden (siehe Rn 1422 ff.). Wurde in der Vergangenheit über die Anwendung der relativen Theorie bei Mitverantwortlichkeit gestritten und unter Anwendung der Aufstockungstheorie abgerechnet bzw. die Zahlung verweigert, liegt für diejenigen Zeiträume eine abschließende Entscheidung vor, für die vom RVT die Abrechnung akzeptiert wurde. Soweit der RVT die Aufstockungstheorie nicht akzeptierte und ausdrücklich Vorbehalte machte oder soweit die Schadenakte zur Sammelbesprechung auch wegen dieser Thematik anstand, hat im Zweifel keine abschließende Entscheidung vorgelegen.