Rz. 163
Im Folgenden werden die Organe, Angebote und Drei-Stufen-Test, kommerzielle Tätigkeiten sowie Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erörtert. Die Ausführungen zu Aufsicht und Zulassungsverfahren der privaten Rundfunkanstalten werden unter (3.) behandelt. Im Rahmen der Darstellung wichtiger gemeinsamer Regelungen für öffentlichen und privaten Rundfunk (5.) ist Gelegenheit, auch auf die jeweiligen Besonderheiten der dualen Spezies einzugehen.
a) Organe
Rz. 164
Höchstes Organ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) ist der Rundfunkrat, beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) der Fernsehrat, beim Deutschlandradio der Hörfunkrat. Sie vertreten die Interessen der Allgemeinheit und sind "Gesetzgebungsorgan". Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Aufgabe des Verwaltungsrats ist es, die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen und diesen zu beraten. Der Intendant ist der hauptamtliche Vorstand oder alleinige Geschäftsführer der jeweiligen Rundfunkanstalt. Er wird vom Rundfunkrat/Fernsehrat/Hörfunkrat gewählt.
b) Angebote und Drei-Stufen-Test
Rz. 165
Nach § 27 MStV (§ 11a Abs. 1 S. 1 RStV) umschließt das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rundfunkprogramm (Fernseh- und Hörfunkprogramme, §§ 28 und 29 MStV, §§ 11b und 11c RStV) und Telemedien. Programmauftrag ist die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 26 MStV, § 11 RStV).
Rz. 166
Besondere Anforderungen gibt es an die nicht sendungsbezogenen Angebote. Nachdem es früher schon Reibungspunkt zum Presserecht im Hinblick auf programmbegleitende Druckwerke gab, werden diese nunmehr ausdrücklich in § 27 Abs. 1 S. 2 MStV (§ 11a Abs. 1 S. 2 RStV) genannt. Allerdings muss ein klarer Programmbezug bestehen und die Herausgabe darf nicht zum Zweck der Gewinnerzielung (allenfalls kostendeckend) erfolgen. Ein ständiges Reizthema sind die Telemedienangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 11d RStV). Die Presse sieht dadurch ihren ureigensten Bereich betroffen (z.B. SPIEGEL-Online). Daher hat der Gesetzgeber in § 31 MStV (§ 11e RStV) ein eigenes Verfahrensrecht zur Durchführung des Drei-Stufen-Tests geregelt, allerdings nur für neue oder veränderte Telemedienangebote sowie solche, die den zeitlichen Rahmen nach § 32 MStV (§ 11d Abs. 2 Nr. 1, 2 RStV) nicht einhalten (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 MStV), und Angebote von zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 MStV).
Rz. 167
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Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob das neue bzw. geänderte Angebot zum öffentlichen Auftrag gehört (das Angebot muss den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen, § 32 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 MStV, § 11d Abs. 4 S. 2 Nr. 1 RStV), keinen Verbotstatbestand des § 32 Abs. 2 Nr. 3 MStV, § 11d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 RStV erfüllt und nicht unter die Negativliste (Anlage zu § 32 Abs. 4 MStV, § 11d Abs. 4 RStV) fällt. |
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Auf der zweiten Stufe ist zu untersuchen, ob das Angebot in qualitativer Hinsicht zum Wettbewerb beiträgt (§ 32 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 MStV, § 11f Abs. 4 S. 2 Nr. 2 RStV), wobei drei Aspekte abzuwägen sind, und zwar
1. |
Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, |
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die marktrelevanten Auswirkungen des geplanten Angebots sowie |
3. |
die meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener, vergleichbarer Angebote. |
Zum Abwägungsprozess auf der zweiten Stufe kann man als Faustformel festhalten, dass je höher die Qualität des geplanten Telemedienangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in publizistischer Hinsicht ist, desto eher muss eine Beeinträchtigung konkurrierender privater Angebote hingenommen werden. |
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Auf der dritten Stufe wird die Erforderlichkeit des finanziellen Aufwands für die Erbringung des geplanten Angebots geprüft (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 MStV, § 11f Abs. 4 S. 2 Nr. 3 RStV). |
Rz. 168
Vor Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots ist Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 32 Abs. 5 MStV, § 11f Abs. 5 S. 1 RStV). Die dazu vorgesehene Frist von sechs Wochen (S. 2) kann (...