Ansgar Beckervordersandfort
Rz. 92
Der Geschäftswert für die Änderung des Güterstandes ermittelt sich gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG aus der Summe der jeweils modifizierten Reinvermögen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Beurkundung.
Für eventuell enthaltene Regelungen zum nachehelichen Unterhalt oder zum Zugewinnausgleich (Verzichte, Regelungen über die Höhe oder Vereinbarung der gesetzlichen Regelungen) wird auf die vorstehenden Ausführungen in Rdn 44 ff. verwiesen.
Rz. 93
Wird im Rahmen des Ehevertrages zum Zwecke des Zugewinnausgleichs bspw. eine Immobilie oder eine Gesellschaftsbeteiligung übertragen, so ist diese Übertragung gegenstandsverschieden gem. § 86 Abs. 2 GNotKG. Der Wert des Übertragungsgegenstandes ist somit den sonstigen Regelungen hinzuzurechnen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Übertragung des Vermögensgegenstandes als Abfindung für einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt erfolgt. Die Übertragung ist dann gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 GNotKG und nicht gesondert zu bewerten. Auch die Regelungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs über eine Ausgleichszahlung in Geld und deren Zahlungsmodalitäten wird nicht zusätzlich bewertet.
Rz. 94
Ein gegenseitiger Pflichtteilsverzicht der Ehegatten ist ebenfalls zusätzlich zu bewerten. Auch hier wird auf die vorstehenden Ausführungen in Rdn 54 verwiesen
Für den ggf. gem. § 35 GNotKG summierten Geschäftswert entsteht dann eine 2,0 Verfahrensgebühr nach KV 21100 GNotKG.
Für eine Registrierung des Ehevertrages im ZTR fallen umsatzsteuerfreie Auslagen gem. KV 32015 ZVR von derzeit 15 EUR für jeden Ehegatten an.
Rz. 95
Beispielsrechnung
Ehevertrag der Eheleute M und F mit Güterstandswechsel von Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung und anschließendem Ausgleich des entstandenen Zugewinns durch Abtretung von Kommanditanteilen. Das modifizierte Reinvermögen von F beträgt 7.000.000 EUR, M hat kein Vermögen. M hat einen Zugewinnausgleichanspruch in Höhe von 3.500.000 EUR (vgl. hierzu obenstehenden Ausgangsfall unter Rdn 60, 62.
Geschäftswert: 12.500.000 EUR Güterstandswechsel gem. § 100 GNotKG: 9.000.000 EUR (Aktivvermögen beider Ehegatten abzgl. Verbindlichkeiten, mindestens die Hälfte des Aktivvermögens) Vermögensübertragung gem. §§ 97, 36 GNotKG: 3.500.000 EUR (Wert des übertragenen Gegenstandes) Summe gem. § 35 GNotKG: 12.500.000 EUR |
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KV 21100 GNotKG: Beurkundungsverfahren 2,0 |
25.770,00 EUR |
KV 32001 GNotKG: Dokumentenpauschale 10 Seiten S/W |
1,50 EUR |
KV 32002 GNotKG: Dokumentenpauschale 2 Dateien |
3,00 EUR |
KV 32005 GNotKG: Porto und Telekommunikation – Pauschale |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
25.794,50 EUR |
KV 32014 GNotKG: Umsatzsteuer 19,00 % |
4.900,96 EUR |
KV 32015 GNotKG: verauslagte Kosten/elektronisches Testamentsregister (2x 15 EUR) |
30,00 EUR |
Summe |
30.725,46 EUR |