Ansgar Beckervordersandfort
Rz. 56
Ein Wechsel des Güterstandes eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaftsteuer sowie das Pflichtteils- und Haftungsrecht, da die Erfüllung des bei entsprechender Gestaltung entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs eine entgeltliche Verfügung darstellt.
Wenn ein Ehegatte bisher nicht oder nur in geringem Umfang am Familienvermögen beteiligt ist, sollten im Rahmen der Vermögensnachfolgegestaltung zur optimalen Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge vorab Vermögenswerte zwischen den Ehegatten übertragen werden, um diese sodann in einem zweiten Schritt auf die nachfolgenden Generationen übertragen zu können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der für Übertragungen zwischen Ehegatten verfügbare Schenkungsteuerfreibetrag von 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 ErbStG) nur alle zehn Jahre zur Verfügung steht, da Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden. Schenkungsteuerfrei sind jedoch auch lebzeitige Übertragungen zwischen Ehegatten zur Erfüllung eines fälligen Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
Rz. 57
Soll über den Freibetrag hinaus Vermögen schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden, bietet sich vor diesem Hintergrund die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen einer sogenannten Güterstandsschaukel an. Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, müssen sie hierfür zunächst rückwirkend auf den Beginn der Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Zivilrechtlich ist eine solche rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ohne Weiteres möglich; sie ist so zu verstehen, dass insbesondere für das Anfangsvermögen nicht der Vertragsschluss, sondern der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend sein soll. Es können auch "rückwirkend" alle sonst zulässigen Modifikationen des Güterstandes vereinbart werden, denn § 1374 BGB ist in zivilrechtlicher Hinsicht im vollen Umfang dispositiv.
Rz. 58
Auch steuerlich ist die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt der Eheschließung anzuerkennen, wenn später durch einen erneuten Wechsel des Güterstandes tatsächlich die güterrechtliche Abwicklung stattfindet. Die Ehegatten können also (ggf. nach Ablauf einer gewissen Schamfrist von möglichst 12 Monaten) wieder den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, um dann den entstandenen Zugewinn auszugleichen. Diese konkret berechnete Zugewinnausgleichsforderung kann schenkungsteuerfrei erfüllt werden. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Fortbestand der Ehe beendet werden. Erforderlich ist aber stets, dass der Güterstand zumindest vorübergehend tatsächlich gewechselt wird. Der sog. fliegende Güterstandswechsel ist unter keinen Umständen ausreichend.