Dr. K. Jan Schiffer, Matthias Pruns
1. Die Politik und das Stiftungswesen
Rz. 12
Die "Politik" entdeckte die Stiftung vor geraumer Zeit – nicht zuletzt angesichts der zunehmend leeren öffentlichen Kassen. Das Stiftungszivilrecht wurde nach intensiven Diskussionen 2002 modernisiert. Ebenso wurden das Stiftungssteuerrecht (zur steuerbefreiten Stiftung siehe Rdn 54 ff.) und das Spendenrecht überarbeitet. Zwischenzeitlich brachten das Gesetz "Hilfen für Helfer" (2007) sowie das "Ehrenamtsstärkungsgesetz" (2013) weitere Änderungen des Stiftungssteuerrechts und auch des Stiftungszivilrechts mit sich.
Ganz aktuell steht erneut eine grundlegende Reform des Stiftungsrechts vor der Tür. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat dazu zunächst zwei Berichte und einen Diskussionsentwurf vorgelegt. Die dort gemachten Vorschläge sind aus unserer Sicht eher kritisch zu sehen, was hier aber nicht vertieft werden kann. Ein erster Regierungsentwurf war zunächst für die erste Jahreshälfte 2019 angekündigt und wurde sodann im Frühjahr 2020 erwartet. Ende September 2020 wurde dann ein Referentenentwurf veröffentlicht, der in wesentlichen Punkten auf dem Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beruht, allerdings ergänzt um die für die Einführung eines Stiftungsregisters notwendigen Regelungen. Der Referentenentwurf wurde in Wissenschaft und Praxis sehr kritisch und zum Teil als Rückschritt gesehen. Inzwischen liegt nun auch ein Regierungsentwurf vor, der die Kritik an dem Referentenentwurf an nur einigen wenigen Stellen berücksichtigt hat. Das hat bspw. den Bundesverband Deutscher Stiftungen, der die Reformbemühungen grundsätzlich begrüßt, dazu veranlasst, einen nicht gerade kurzen Katalog an Nachbesserungsforderungen vorzulegen.
Ob und in welcher Form das Reformvorhaben Gesetz wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.
2. Die Regelungen im BGB
Rz. 13
Neben dem BGB wirkt der Bundesgesetzgeber über das Steuerrecht wesentlich auf die Stiftungen ein. Die Landesstiftungsgesetze spielen inzwischen eine eher untergeordnete Rolle. Der Schwerpunkt des materiellen Stiftungsrechtes liegt in den §§ 80 ff. BGB.
Gestärkt wurde bei der letzten "großen" Reform des Stiftungszivilrechts im Jahre 2002 vor allem die Stifterfreiheit, indem durch eine bundeseinheitliche Regelung die rechtlichen Anforderungen für die Errichtung einer Stiftung transparenter und einfacher gestaltet wurden (insb. § 81 BGB).
Ausdrücklich stellt § 80 Abs. 2 BGB klar, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung anzuerkennen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit ist ein Recht auf die Errichtung von Stiftungen festgeschrieben.
Dem Stifterwillen wird dadurch besonderes Gewicht beigemessen, dass für Stiftungen alle gemeinwohlkonformen Zwecke zulässig sind (§ 80 Abs. 2 BGB aE: "… und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.").
Bis zur Grenze der Gemeinwohlgefährdung darf nach dem neuen Stiftungszivilrecht eine Stiftung jeden beliebigen privatnützigen Zweck verfolgen und jede beliebige privatnützige Ausrichtung haben. Es muss insb. nicht eine Familienstiftung, eine unternehmensverbundene Stiftung oder gar eine wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbefreite Stiftung sein, sondern es kann auch eine allgemein privatnützige Stiftung sein. Das Gesetz kennt hier keine Zweckvorgaben, wie man sie früher verei...