Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 275
Beweis ist spätestens anzutreten, wenn eine erkennbar anspruchsbegründende Tatsache bestritten wird. Beweis sollte bereits angetreten werden, wenn dies – z.B. angesichts einer vorgerichtlichen Korrespondenz – zu erwarten ist. Auf einen fehlenden Beweisantritt hat das Gericht indes hinzuweisen und Gelegenheit zu geben, Beweis anzutreten. Die Benennung von Zeugen erst nach einer Beweisaufnahme ist nach der Rechtsprechung des BGH entschuldigt, wenn erst das Ergebnis der Beweisaufnahme Anlass zur Benennung der Zeugen gibt und den Parteien ausdrücklich nachgelassen wurde, schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Rz. 276
Der Zeuge ist benannt, wenn seine Person hinreichend individualisiert ist. Der Prozessgegner soll schon vor der Vernehmung des Zeugen dessen Identität, Glaubwürdigkeit usw. prüfen können. Wegen der Beibringungspflicht der Parteien muss der Zeuge ladungsfähig sein. Ladungsfähig ist jede Anschrift, unter welcher das Gericht den Zeugen erreichen kann. Das kann auch bei einer Dienst- oder Geschäftsanschrift der Fall sein. Unzureichend ist die Wendung "zu laden über den Kläger/Beklagten".
Rz. 277
Das Gericht darf nur ausnahmsweise eine beantragte Zeugenvernehmung zurückweisen, nämlich dann, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen das Gericht dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen.
Noch unbekannter Zeuge
Die unzulässige Bezeichnung "Zeugnis N.N." soll meist zeigen, dass die Partei noch den Namen und die Adresse eines Zeugen ermitteln und nachreichen will, die Bezeichnung ist aber grundsätzlich prozessual unergiebig.
Aussage über innere Tatsachen
Soll der Zeuge eine innere Tatsache bekunden, ist im Schriftsatz anzugeben, wie er die Tatsache erfahren hat. Abzuraten ist von dem Beweisangebot einer eidlichen Vernehmung, zumal Zeugen grundsätzlich uneidlich zu vernehmen sind.