Rz. 50
Die versicherte Gefahr "Brand" ist in § 1 Nr. 2 AFB 87/A § 1 Nr. 2 AFB 2010 ausdrücklich definiert. Danach ist Brand ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
a) Feuer
Rz. 51
Für einen Brand im Sinne der Feuerversicherung bedarf es zunächst eines Feuers. Der Begriff "Feuer" umfasst außer Flammen auch Glut und Funken. Liegt ein Feuer im vorbezeichneten Sinn vor, kommt es für den eintrittspflichtigen Versicherer nicht auf die Brandursache an.
Rz. 52
Nach dieser Definition sind solche Verbrennungsvorgänge nicht vom Begriff "Feuer" umfasst, die ohne Lichterscheinung verlaufen. Hierzu gehören in erster Linie:
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Schäden durch Versengen (Sengschäden sind nur dann ersatzpflichtig, wenn sie Folge eines Brandes oder eines Blitzschlages sind; siehe Rdn 80); |
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Schäden durch Rauch, Ruß oder Qualm, wenn sie nicht Folge eines ersatzpflichtigen Brandes sind; |
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Fermentationsschäden, also Schäden durch Gärung an Heu, Klee oder Tabak. Entsteht jedoch durch einen Gärungsprozess ein Feuer, liegt ein unter Versicherungsschutz fallender Brand vor; |
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Hitzeschäden ohne Feuer. Hierzu gehört beispielsweise das Schmelzen oder Schmoren von elektrischen Leitungen. Ebenso wenig stellt es einen Schaden infolge eines Feuers dar, wenn ein Möbelstück zu nah an einen Ofen gestellt wird und dadurch die Oberfläche des Möbelstücks Blasen wirft. |
b) Bestimmungsgemäßer Herd
Rz. 53
Darüber hinaus muss das Feuer entweder ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein oder seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen haben. Das Merkmal dient der Abgrenzung zwischen nicht versichertem Nutzfeuer und Schadenfeuer. Der bestimmungsgemäße Herd bezeichnet die zur Erzeugung oder Aufnahme von Feuer bestimmte Ausgangsstelle. Keinen "Brand" im Sinne der AFB stellt deshalb beispielsweise ein Feuer im Ofen dar, da es seinen bestimmungsgemäßen Herd nicht verlassen hat. Bestimmungsgemäßer Herd ist z.B. auch die Kerze, nicht aber die Laterne, in der sich die Kerze befindet.
Rz. 54
Zu unterscheiden sind zwei Gruppen von bestimmungsgemäßen Herden, nämlich ungeschütztes Feuer und geschlossene Feuerstätten.
Beispiele für ungeschützte Feuer sind:
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Streichholzflamme, |
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Zigarettenglut, |
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Kerzenflamme, |
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Gasflamme und Schweißflamme. |
Rz. 55
Geschlossene Feuerstätten sind dazu bestimmt, Feuer in sich zu bergen. Beispiele für geschlossene Feuerstätten sind:
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alle Arten von Öfen, Herden, Kaminen, |
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komplizierte Industrieanlagen, in denen mit Feuer oder Glut gearbeitet wird. |
c) Verlassen des bestimmungsgemäßen Herdes
Rz. 56
Ein Brand liegt erst vor, wenn das Feuer den bestimmungsgemäßen Herd verlassen, die vorgegebene Begrenzung also überschritten hat. Alles, was innerhalb eines bestimmungsgemäßen Herdes durch das Feuer oder seine Hitzeausstrahlung zu Schaden kommt, ist nicht ersatzpflichtig. Das Feuer muss auf andere Gegenstände, die nicht als Herd bestimmt sind, übergreifen. Beispiele hierfür sind:
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Eine aus der Ofentür schlagende Flamme hat den bestimmungsgemäßen Herd verlassen. |
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Eine ungewollt zu hoch lodernde Flamme eines freien Feuers hat den bestimmungsgemäßen Herd nicht verlassen. |
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Ebenso wenig hat das Feuer seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen, wenn Flammen aus dem Herd herausschlagen und ihn von außen beschädigen. |
d) Aus eigener Kraft ausbreiten
Rz. 57
Ein Feuer ist nur dann ein "Brand" im Sinne der AFB, wenn es sich "aus eigener Kraft auszubreiten vermag". Dadurch sollen sämtliche Fälle ausgeschlossen werden, in denen Wärmequellen nicht ausreichen, um so viel Wärmeenergie freizusetzen, die zur Brandausbreitung notwendig ist.
Die unzureichende Fähigkeit, sich aus eigener Kraft auszubreiten, kann sowohl auf die Wärmequelle als auch auf die Umgebung, auf die es sich ausbreiten soll, zurückzuführen sein. Gemeint ist die Fähigkeit des Feuers, aus eigener Kraft auf andere Stoffe überzugreifen und dort weiter brennen zu können.
Die wichtigsten Beispiele für ein nicht ausbreitungsfähiges Feuer bieten brennbare Sachen aus natürlicher oder künstlicher Faser oder aus Papier, die trotzdem nur an einer bestimmten Stelle verbrennen oder mit Lichterscheinung versengt werden. Ein Brand liegt also nicht vor, wenn bereits durch die Entfernung des bestimmungsgemäßen Herdes die Ausbreitung des Feuers vermieden wurde oder vermieden worden wäre.
e) Keine Betriebsschäden
Rz. 58
Letztlich werden vom "Brand" so genannte Betriebsschäden ausgenommen (§ 1 Nr. 5 a AFB 87 bzw. A § 1 Nr. 5 d AFB 2010). Solche Schäden entstehen dadurch, dass versi...