Rz. 331
Der Anspruchsübergang gem. § 86 VVG droht den eigentlichen Versicherungsschutz des Schadenverursachers zu entwerten. Um dieses ungewünschte Ergebnis zu vermeiden, schlossen die Feuerversicherer 1961 das so genannte Regressverzichtsabkommen. Die Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen und ein Verzeichnis der beigetretenen Feuerversicherer sind beim GDV veröffentlicht. Bei übergreifenden Schadensereignissen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Rückgriff gegen den Schadensverursacher verzichtet. Zur Feuerversicherung zählen unter anderem Betriebsunterbrechungs-, verbundene Hausrat-, verbundene Wohngebäude- oder sonstige Gebäude- oder Inhaltversicherungen, soweit das Feuerrisiko gedeckt ist. Es gilt aber nur für am Abkommen beteiligte Versicherer.
Rz. 332
Neben dem Übergriff des vom Regressschuldner verursachten Feuers auf fremde Sachen muss ein Versicherungsfall vorliegen, für den der Feuerversicherer des Regressschuldners Ersatz geleistet hat. Das Regressverzichtsabkommen greift also nicht, wenn der Feuerversicherer des Regressschuldners leistungsfrei geworden ist. Außerdem muss das Schadenereignis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sein.
Der Regressverzicht umfasst keine Schäden, die vom Regressschuldner, seinem Repräsentanten, gesetzlichen Vertreter, Familienangehörigen, Gesellschafter oder von einer im Betrieb oder Haushalt angestellten Person grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Eine vollständige Auflistung der möglichen Personen ist dem Regressverzichtsabkommen (Nr. 4) zu entnehmen. Ausgeschlossen ist der Regressverzicht auch für Schäden, die anlässlich der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit außerhalb des eigenen Betriebes des Regressschuldners an fremden Sachen verursacht werden.
Rz. 333
Summenmäßig setzt der Regressverzicht voraus, dass die Regressforderung den Betrag von 150.000 EUR übersteigt. Nach oben ist der Regressverzicht auf Beträge bis zu 600.000 EUR begrenzt.
Diese Begrenzungen können im Versicherungsvertrag erhöht werden. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeit ist jedoch gering, da das Regressrisiko durch den Abschluss einer Feuerhaftungsversicherung beseitigt bzw. verringert werden kann.
Rz. 334
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und die dem Abkommen beigetretenen Versicherungsunternehmen haben die Aufhebung des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen zum 31.12.2017 beschlossen.