Frank-Michael Goebel, Claudia Wagener-Neef
Rz. 40
Bei der Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG für das Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens handelt es sich um eine Verfahrensgebühr. Es ist also zunächst unerheblich, ob es tatsächlich zur Beantragung des Mahnbescheides kommt. Der Gesetzgeber wollte den Umstand, dass es zu einer vorzeitigen Erledigung des Mahnverfahrens – etwa auf der Grundlage einer gütlichen Einigung – kommt, aufseiten des Antragstellers allerdings als verminderten Aufwand berücksichtigt sehen.
Deshalb ermäßigt sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV RVG nach Nr. 3306 VV RVG, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat. Es entsteht dann nur eine 0,5-Verfahrensgebühr. In Betracht kommt etwa eine Zahlung nach der Beauftragung des Rechtsanwaltes oder auf eine von diesem bereits veranlasste Zahlungsaufforderung. In diesem Fall entsteht nur die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG, die vom Gegner unter Verzugsgesichtspunkten auszugleichen ist.
Rz. 41
Die Ermäßigung findet allerdings nur für die Verfahrensgebühr des Antragstellers nach Nr. 3305 VV RVG statt. Für den RA des Antragsgegners verbleibt es durchgängig bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG. An einer Ermäßigungsnorm fehlt es hier. Das ist gerechtfertigt, weil die Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 von vorneherein nur 0,5 beträgt und sie die Tätigkeit – anders als beim RA des Antragstellers mit Nrn. 3305 und 3308 VV RVG – die Tätigkeit im gesamten Verfahren abdeckt.
Hinweis
Auch wenn es noch zu keiner Tätigkeit nach außen gekommen ist, sollte der RA auf die Geltendmachung der Gebühr unter Hinweis auf den vor dem erledigenden Ereignis erfolgten Auftrag und die bereits nach innen entfalteten Tätigkeiten der Informationsbeschaffung und Aktenanlage nicht verzichten.
Rz. 42
Erledigt sich der Auftrag nur teilweise vor der Beantragung des Mahnbescheides, zahlt etwa der Gegner auf eine Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR einen Teilbetrag von 3.500,00 EUR oder zeigt sich nach einer Rechtsprüfung des RA ein solcher Teil als unbegründet, so ist zu unterscheiden:
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Aus dem Wert des nicht erledigten Teils entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG; |
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aus dem Wert der Erledigung ist lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG entstanden; |
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nach § 15 Abs. 3 RVG darf die Summe der beiden Gebühren die 1,0-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert nicht übersteigen. |
Rz. 43
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG kann auch dann entstehen, wenn Forderungen in eine gütliche Einigung im Mahnverfahren einbezogen werden, die bis dahin nicht Gegenstand des Mahnantrages waren. Durch die Einbeziehung der Forderungen in die Einigung entsteht die abgesenkte Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG, weil die Ansprüche durch die Einbeziehung einerseits vom erteilten Auftrag umfasst werden, sich andererseits der Mahnantrag durch die Einigung vor der Antragstellung erledigt hat.