Sebastian Herrler, Susanne Herrler
Rz. 78
Anschließend haben die Geschäftsführer der deutschen GmbH in vertretungsberechtigter Zahl beim Registergericht des Sitzes der übertragenden deutschen GmbH in elektronischer Form (§ 12 HGB) anzumelden, dass alle die übertragende Gesellschaft betreffenden Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung eingehalten wurden. Ferner ist zu erklären, dass eine Anfechtungsklage nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurde (§ 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 122k Abs. 1 Satz 2 UmwG, Negativerklärung bzw. Surrogate), und die Geschäftsführer haben (strafbewehrt, § 314a UmwG) zu versichern, dass allen Gläubigern, die Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, angemessen Sicherheit geleistet wurde (§ 122k Abs. 1 Satz 3 UmwG). Gegebenenfalls ist hierfür die Zwei-Monats-Frist des § 122j Abs. 1 Satz 2 UmwG abzuwarten. Hat eine Gesellschaft keinen Betriebsrat oder gar keine Arbeitnehmer oder wurde eine Vereinbarung über die Mitbestimmung nicht geschlossen, ist ferner ein entsprechender Hinweis sinnvoll. Im Fall der Tochter-Mutter-Verschmelzung dürften die Negativerklärung bzw. ihre Surrogate entbehrlich sein.
Rz. 79
Der Anmeldung sind gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 122k Abs. 1 Satz 2 UmwG folgende Unterlagen beizufügen: der Verschmelzungsplan in notarieller Form samt Bekanntmachungsnachweis, der Verschmelzungsbericht mit Nachweis seiner ordnungsgemäßen Zugänglichmachung, der Prüfungsbericht bzw. die entsprechenden Verzichtserklärungen, die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses (ggf. samt Anfechtungsverzichtserklärungen der Gesellschafter) sowie ggf. Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber. Beizufügen ist außerdem die von sämtlichen Geschäftsführern der deutschen GmbH (§ 245 Satz 2 HGB) unter Angabe des Datums unterzeichnete Schlussbilanz der deutschen GmbH (vgl. § 245 Satz 2 HGB), deren Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegend darf (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 122k Abs. 1 Satz 2 UmwG). Anzugeben ist, wenn ein Spruchverfahren anhängig ist (§ 122k Abs. 2 Satz 5 UmwG).
Rz. 80
Das Gericht überprüft das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach deutschem Recht und stellt hierüber eine Bescheinigung aus, die sog. Verschmelzungsbescheinigung. Die Nachricht über die Eintragung der Verschmelzung im Register gilt gem. § 122k Abs. 1 Satz 1, 2 UmwG als Verschmelzungsbescheinigung (zu den Zweifeln an der Richtlinienkonformität dieser Regelung und Abhilfe in der Praxis vgl. Rdn 24).