Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 65
Nach § 86a Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Unternehmer dem HV die erforderlichen Nachrichten zu geben. Dies hat unaufgefordert und unentgeltlich zu erfolgen. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom HV vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen (§ 86a Abs. 2 Satz 2 HGB). Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der HV unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte (§ 86a Abs. 2 Satz 3 HGB).
Rz. 66
Was unter "erforderlichen Nachrichten" zu verstehen ist, ergibt sich daraus, welche Umstände im Einzelfall für die Tätigkeit des einzelnen HV für den Unternehmer von Wichtigkeit sind und die diesem nicht bekannt sind, jedenfalls soweit der HV sich nicht selbst darum kümmern muss. Der Unternehmer hat den HV über alle Veränderungen zu informieren, die den Vertrieb der Ware des Unternehmers maßgeblich beeinflussen können, also insb. Produktveränderungen, Preisanpassungen sowie die Vereinbarung von neuen Lieferbedingungen.
Rz. 67
Die in § 86a Abs. 2 Satz 1 HGB normierte allgemeine Benachrichtigungspflicht wird durch Satz 2 und Satz 3 konkretisiert. Die Mitteilungspflichten sollen dem HV ermöglichen, seine Provisionsansprüche abschätzen zu können. Denn nur für solche Geschäfte, die abgeschlossen werden, besteht ein Provisionsanspruch. Insofern ist es auch interessengerecht, dass der Unternehmer den HV für den Fall der Nichtausführung eines Geschäfts die entsprechenden Gründe darzulegen hat. Die Mitteilungspflicht nach § 86a Abs. 2 Satz 3 HGB soll dem HV die Möglichkeit geben, zu einem angemessenen Zeitpunkt frühzeitig davon Kenntnis zu erlangen, wann ein Unternehmer seinen Betrieb einstellen, veräußern oder ähnlich einschneidende Änderungen vornehmen will.
Rz. 68
Im Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Benachrichtigungs- und Mitteilungsverpflichtungen des § 86a Abs. 2 HGB hat der HV ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 86a Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 BGB gegen den Unternehmer.