Dr. Susanne Creutzig, Prof. Dr. Jürgen Creutzig
Rz. 11
Schließlich muss der HV Geschäfte vermitteln bzw. abschließen. Sie kommen zwischen dem Unternehmer und einem Dritten zustande.
Rz. 12
Zu unterscheiden ist zwischen dem Vermittlungsvertreter und dem Abschlussvertreter. Der Vermittlungsvertreter zeichnet sich dadurch aus, dass er den Abschluss eines Geschäfts des Unternehmers mit einem Dritten durch Einwirkung auf den Dritten fördert. Seine Tätigkeit ist damit ursächlich für die Abschlussreife des Geschäfts. Es genügt die Mitursächlichkeit seiner Tätigkeit. Im Gegensatz dazu ist die reine Kontaktpflege und Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften für den Begriff der Vermittlung i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB nicht ausreichend. Der Abschlussvertreter vollzieht den Abschluss des Geschäfts für den Unternehmer. Insofern ist erforderlich, dass der HV mit einer entsprechenden Vollmacht des Unternehmers ausgestattet wird. Er ist Handlungsbevollmächtigter i.S.d. §§ 54, 55 Abs. 1 HGB.
Rz. 13
Sofern der Vermittlungsvertreter ein Geschäft für den Unternehmer abschließt, ohne eine entsprechende Abschlussvollmacht zu besitzen, gilt § 91a Abs. 1 HGB. Diese Vorschrift normiert den Fall, dass ein Vermittlungsvertreter ein Geschäft im Namen des Unternehmers abschließt und in diesem Fall die Rechtsfolgen des Geschäfts trotz fehlender Vollmacht für und gegen den Unternehmer wirken, sofern dieser es nicht endgültig und unverzüglich dem Dritten ggü. ablehnt, nachdem er von dem HV oder dem Dritten Kenntnis über die wesentlichen Inhalte des Geschäfts erhalten hat. Der Dritte darf nach der Vorschrift den Mangel an Vertretungsmacht jedoch nicht gekannt haben. Die Unverzüglichkeit richtet sich nach § 121 BGB.
Rz. 14
Sollte der Abschlussvertreter über die ihm erteilte Vollmacht hinaus ein Geschäft abschließen, so gilt auch hier § 91a HGB (vgl. § 91a Abs. 2 HGB).