Rz. 330
Zum Thema
Platzer "Der Umfang des Forderungsübergangs bei Dritthaftung im Baugewerbe" BB 1993, 1212.
Siehe die Rechtsprechungsübersicht in zfs 1984, 11 f.
aa) Erstattungsfähige Positionen
Rz. 331
Zu erstatten sind dem Arbeitgeber:
(1) Beiträge zur Alters- und Zusatzkasse
Rz. 332
Beiträge zur Alters- und Zusatzkasse des Baugewerbes einschließlich der Beiträge zur Kapitallebensversicherung für Arbeitnehmer sind zu ersetzen.
Rz. 332a
Auch die Beiträge für die Vorruhestandsregelung im Baugewerbe sind vom Forderungsübergang erfasst, da es sich um eine Einrichtung der zusätzlichen Altersversorgung handelt.
(2) Beiträge zur Urlaubskasse
Rz. 333
Der Arbeitgeber zahlt keinen Urlaubslohn, sondern leistet dafür Beiträge an die Urlaubskasse, die an den Arbeitnehmer den Urlaubslohn auszahlt.
(3) Beiträge zur Lohnausgleichskasse
Rz. 334
Aus der Lohnausgleichskasse erfolgt der Lohnausgleich in der Winterperiode (arbeitsfreie Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr).
Rz. 335
Die Zusatzversorgungskasse (ZVK) ist zum einen eine Einrichtung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung i.S.d. § 6 I EFZG, § 4 I LFZG zum anderen gleichzeitig Einzugsstelle für die Lohnausgleichs- und Urlaubskasse. Bei der Arbeitgeberabrechnung ist daher darauf zu achten, dass die "Beiträge zur ZVK" nicht doppelt geltend gemacht werden.
bb) Nicht erstattungsfähige Positionen
Rz. 336
Nicht zu erstatten sind dem Arbeitgeber nachfolgende Postionen.
(1) Winterbauumlage
Rz. 337
Die Winterbauumlage wird durch eine Umlage von den Arbeitgebern nach § 354 SGB III (früher § 186a AFG) erhoben.
(2) Beiträge des Arbeitgebers zum Schlechtwettergeld ("SWG-Beiträge")
Rz. 338
Das Schlechtwettergeld wird vom Arbeitsamt gezahlt (§§ 209 ff. SGB III a.F. [früher §§ 83 ff. AFG a.F.]), der Arbeitgeber hat aber die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung allein zu zahlen (§ 168 I Nr. 1a SGB VI [früher §§ 163, 166 AFG a.F.]) (sog. Beiträge für SWG).
Rz. 339
Diese Beiträge sind kein Lohnbestandteil, sondern als kalkulatorische Position dem Arbeitgeber nicht zu ersetzen.
(3) Beiträge des Arbeitgebers zum Wintergeld und Winterausfallgeld
Rz. 340
Wintergeld (§§ 209 I Nr. 1, 212 f. SGB III a.F., früher § 77 AFG) und Winterausfallgeld (§§ 209 I Nr. 2, 214 f. SGB III a.F., früher § 81 AFG) werden seit 1996 vom Arbeitsamt gezahlt.
Rz. 341
Soweit der Arbeitgeber überhaupt noch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein zu zahlen hat (siehe Erstattungsanspruch nach § 214a SGB III), ist festzuhalten dass diese Beiträge kein Lohnbestandteil des Arbeitnehmers sind; Beiträge sind als kalkulatorische Position dem Arbeitgeber nicht zu ersetzen.