Rz. 200
Arbeitnehmer haben bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen vorübergehenden Zeitraum.
1. Gesetzliche Regelungen
Rz. 201
Bei der Drittleistung des Arbeitgebers war bis zum 31.5.1994 eine Differenzierung nach Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden geboten. Durch das PflegeVG (Art. 53, 55, 60) erfolgte eine einheitliche Regelung des Rechtes auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das zum 1.6.1994 in Kraft trat (Art. 68 IV PflegeVG). Das EFZG gilt für alle Arbeitnehmer, d.h. für Arbeiter, Angestellte (§ 1 II EFZG) sowie Auszubildende (§ 1 II EFZG, § 19 BBiG).
Rz. 202
Mit Wirkung vom 1.10.1996 war die Entgeltfortzahlung auf 80 % des der Berechnung zugrunde zu legenden Arbeitsentgeltes beschränkt, § 4 I 1 EFZG. Daneben traten allerdings einzel- oder tarifvertragliche Abreden, die dann das nach dem EFZG gesetzlich fort zu zahlenden Arbeitsentgelt vertraglich aufstocken. Eine Kürzung auf 80 % unterblieb u.a. bei einem Arbeitsunfall im Betrieb des zur Entgeltzahlung Verpflichteten, § 4 I 2 EFZG. Mit Wirkung vom 1.1.1999 wurde die Kürzung der Entgeltfortzahlung auf 80 % wieder zurückgenommen, die Fortzahlung beträgt seither wieder 100 %.
Rz. 203
Keine gesetzliche Anwendung findet das EFZG auf Geschäftsführer (siehe Rn 57). Auch bei vertraglicher Einbeziehung der Regelungen des EFZG in den Geschäftsführervertrag findet kein gesetzlicher Forderungsübergang statt, da eben nicht ein Gesetz (EFZG) Grundlage der Gehaltsfortzahlung ist, sondern nur ein Vertrag, der sich lediglich inhaltlich an den Inhalten des EFZG orientiert. Es verbleibt damit beim Erfordernis der Abtretung von Ansprüchen.
2. Leistungsträger
a) Arbeitgeber des Verletzten
Rz. 204
Der Arbeitgeber erbringt Lohnfortzahlung nach Maßgabe des EFZG.
Rz. 205
Eine allgemeine gesetzliche Definition des Arbeitgeberbegriffs existiert nicht. Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und dafür dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt schuldet. Das Direktionsrecht, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann, prägt maßgeblich die Arbeitgeberstellung (zur Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit siehe auch § 4 Rn 97 ff.).
Rz. 206
Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Rz. 207
Arbeitgeber kann eine natürliche Person (Betriebsinhaber, Einzelhandelskaufmann), aber auch eine juristische Person des Privatrechts (Aktiengesellschaft, GmbH, VVaG) oder des öffentlichen Rechtes (Bund, Land, Gemeinde, SVT, Universität) sein. Bei den juristischen Personen üben deren gesetzliche Vertreter die Arbeitgeberfunktion aus.
b) Krankenkasse nach §§ 1 f. AAG
Rz. 208
§§ 10 ff. LFZG galten neben dem EFZG bis zum 31.12.2005 weiter (Art. 60 PflegeVG) und wurden erst durch Art. 4 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 30.12.2005 BGBl I 2005, 3686 in das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) überführt.
Rz. 209
Die Krankenkasse ist gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer kein Leistungsträger. Der Ersatzpflichtige hat es wegen des nach § 6 I EFZG übergangenen Anspruches mit zwei Anspruchstellern zu tun.
Rz. 210
Die Rechtsbeziehung besteht unmittelbar nur zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse (als Leistungsträger ihm [dem Arbeitgeber] gegenüber) nach §§ 1 f. AAG (bis 31.12.2005: §§ 10 ff. LFZG). Gleicht eine Krankenkasse im Rahmen des Umlageverfahrens die Arbeitgeberaufwendungen aus, beinhaltet § 5 AAG (wie bis zum 31.12.2005 § 12 LFZG) keinen gesetzlichen Forderungsübergang (zu Einzelheiten siehe Rn 400 ff.).
3. Leistungsberechtigte
Rz. 211
Auch wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht die geschuldete Arbeit leistet, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlich und/oder (einzel- oder tarif-)vertraglich garantierten Anspruch auf Leistung von Entgelt während seiner Arbeitsunfähigkeit, allerdings in der Dauer beschränkt. Leistungsberechtigt sind Arbeitnehmer (im engeren Sinne: also Arbeiter und Angestellte einschließlich der Auszubildenden, § 1 EFZG, § 19 BBiG), wenn die weiteren Voraussetzungen des Fortzahlungsanspruche...