Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
I. Allgemeines
Rz. 43
Die BNotK empfiehlt auf ihrer Internetseite https://bea.bnotk.de oder https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte (Abruf jeweils 2.10.2022) die Verwendung von zwei Kartenlesegeräten der Firma REINER Kartenlesegeräte GmbH & Co. KG, die nachstehend kurz vorgestellt werden. Natürlich müssen nicht zwingend genau diese Geräte verwendet werden, obwohl sie bereits im großen Umfang deutschlandweit eingesetzt werden. Es kann jedes Kartenlesegerät verwendet werden, das mit einem sog. PIN-Pad, d.h. mit einem Tastaturblock und einem Display (Klasse-3-Geräte), ausgestattet und in Deutschland für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zugelassen ist. Die unten dargestellten Lesegeräte kann man auch anderweitig erwerben. Sie sind nicht nur bei der BNotK erhältlich.
II. Kartenlesegerät cyberJack® RFID comfort
Rz. 44
Das Kartenlesegerät cyberJack® RFID comfort der Firma REINER SCT unterstützt nach Angabe der BNotK nahezu alle Anwendungsmöglichkeiten von Chipkarten. Dieser Chipkartenleser kann auch für die Erstellung einer qeS, beim Online-Banking und für den neuen Personalausweis (eID) verwendet werden. Bei diesem Kartenleser soll eine maximale Sicherheit gewährleistet sein, da nur die Daten ausgelesen werden, die mittels Eingabe der PIN freigegeben sind. Hersteller ist die Firma REINER Kartengeräte GmbH & Co. KG. Bei diesem Gerät handelt es sich um ein sowohl kontakthaft wie kontaktlos arbeitendes Gerät. Die beA-Karte Basis und die beA-Karte Mitarbeiter werden zum Auslesen in das obere Schubfach eingeschoben und nicht nur aufgelegt. Dabei wird der auf den unterschiedlichen beA-Karten aufgeprägte Chip mit Metallkontakten im Kartenlesegerät verbunden. Den neuen Personalausweis (hier ist kein sichtbarer Chip auf der Karte aufgebracht) kann man dagegen neben das Kartenlesegerät legen oder in das untere Schubfach einschieben. Die Auslesung des neuen Personalausweises erfolgt kontaktlos mittels Aussendung magnetischer Wechselfelder durch das Kartenlesegerät und dem RFID-Transponder im Inneren des neuen Personalausweises. Die Eingabe der PIN erfolgt mittels eines sog. PIN-Pad, d.h. die PIN wird direkt am Kartenlesegerät eingegeben und nicht mittels z.B. des Nummernblocks der Tastatur am PC. Hierdurch ist eine hohe Sicherheit gewährleistet. Kartenlesegeräte, bei denen die PIN beispielsweise mittels der Tastatur eingegeben wird, gelten als besonders angreifbar.
Rz. 45
Die Kosten betragen bei Bestellung über die BNotK inkl. Verpackung und Versand 134,90 EUR einmalig (zzgl. USt.).
III. Kartenlesegerät cyberJack® one
Rz. 46
Auch dieser Chipkartenleser wird von der Firma REINER Kartengeräte GmbH & Co. KG hergestellt und vertrieben. Es handelt sich um ein kontakthaftes Kartenlesegerät der Klasse 3 mit Display. Es ist für die Anmeldung am beA und die Erstellung einer qeS einsetzbar. Daneben kann dieses Kartelesegerät auch als TAN-Generator eingesetzt werden. Durch die SECODER-Funktion genügt er höchsten Sicherheitsansprüchen und kann auch für das Online-Banking eingesetzt werden. Auch hier wird eine maximale Sicherheit gewährleistet, da nur die Daten ausgelesen werden, die mittels Eingabe der PIN freigeben sind. Für die Verwendung im beA-System ist dieses günstigere Kartenlesegerät ausreichend.
Rz. 47
Die Kosten betragen bei Bestellung über die BNotK inkl. Verpackung und Versand 74,90 EUR einmalig (zzgl. USt.).
IV. Tipps zu Kartenlesern
Rz. 48
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Die von der BRAK unter https://bea.bnotk.de bzw. https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte (Abruf jeweils 2.10.2022) angebotenen Kartenleser sind für den elektronischen Rechtsverkehr geeignet, da sie zertifiziert sind. |
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Diese Kartenleser gibt es aber möglicherweise bei anderen Anbietern ggf. auch günstiger zu erwerben. |
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Anwälte sollten grundsätzlich nur mit von der Bundesnetzagentur zertifizierten Kartenlesern arbeiten! |
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Mitarbeiter können auch einfachere, nicht zertifizierte Kartenleser nutzen, die günstiger sind. Wir empfehlen dies aus Gründen des Komforts und der Sicherheit jedoch ausdrücklich nicht. |
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Die Treiber-Software und die Firmware der Kartenleser müssen regelmäßig auf vorzunehmende Updates überprüft werden. Ob Updates vorhanden sind, können Sie auf den Internetseiten des Kartenlesegeräte-Anbieters (z.B. für die von der BRAK angebotenen Kartenleser https://www.reiner-sct.com/ (Abruf: 2.10.2022) bzw. in den Übersichtslisten unter www.bundesnetzagentur.de feststellen. |
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Die Kartenleser sollten pfleglich behandelt werden. Bei unsachgemäßem oder ruppigem Gebrauch können die Kabel beschädigt werden. Kartenlesegeräte sollten daher z.B. nicht einfach in eine Aktentasche gegeben, sondern vielmehr in einer Aufbewahrungsbox transportiert werden. Auch das "Umstöpseln", d.h. das Entfernen vom PC und Anschließen an den PC, sollte behutsam vorgenommen werden. |
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Es sollten mindestens zwei Kartenleser pro Kanzlei zur Verfügung stehen. Ein Kartenleser für den Einsatz und ein Ersatz-Kartenleser. Je komfortabler der Nutzer es wünscht, desto mehr Kartenleser sollten angeschafft werden. Wir empfehlen: Kartenlesegeräte an jedem RA- und Mitarbeiter-... |