André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
1. Rechtsgrundlagen
Rz. 426
Grundlage der Fahrzeugversicherung sind die Regelungen in Abschnitt A. 2 AKB 2015.
2. Versichertes Risiko
Rz. 427
In der Vollkaskoversicherung werden Schäden gedeckt aus Unfall sowie mut- oder böswilliger Handlung betriebsfremder Personen. Nach den meisten Regelungen in den AKB ist unter "Unfall" zu verstehen ein von außen her unmittelbar oder plötzlich mit mechanischer Gewalt auf ein Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Rz. 428
Kein Versicherungsschutz besteht für sog. "Betriebsschäden". Als Beispiele sind zu nennen:
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Herunterschalten des Automatikgetriebes von der 4. auf die 1. Schaltstufe ist ein Bedienungsfehler. |
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Abnutzung und Schäden durch Materialfehler am Fahrzeug und ebenso Schäden infolge von Risiken, denen das Fahrzeug aufgrund seines Verwendungszweckes im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. |
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Aufspringen der Motorhaube während der Fahrt, wenn hieran Schaden entsteht, sowie |
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Umstürzen eines Lkw auf frischer Aufschüttung. |
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Demgegenüber sind Schäden, die nach dem Umkippen eines Lkw durch das Aufschlagen auf den Boden entstehen, Unfallschäden und keine Betriebsschäden. Hierbei gelten Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadenumfanges als erforderliche Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. |
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Es gehört zum Betriebsrisiko, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, bei Trockenheit des Bodens und damit schlechtem Halt der Reifen ins Rutschen gerät und von der Spur abkommt. |
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Die Beschädigung von Reifen ist i.d.R. sowohl in der Teil- als auch in der Vollkaskoversicherung generell ausgeschlossen. Ersatzpflicht kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Ereignis auf einem Umstand beruht, der durch ein sonstiges gedecktes Risiko entstanden ist, z.B. mutwillige Beschädigung. |
3. Umfang der Ersatzleistung
Rz. 429
Grds. ist der Versicherungswert entsprechend dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer zu ersetzen nur bei Nachweis. Diese Regelung gilt auch für Fahrzeugteile. Im Übrigen sind die vereinbarten Versicherungsbedingungen zu beachten, die u.U. Entschädigungsregelungen beinhalten.
Rz. 430
Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der VN verpflichtet, diese zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des VR.
4. Ausschluss und Einschränkung des Versicherungsschutzes
Rz. 431
In den Fällen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles im Bereich der Schadensversicherung ist der VR gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Bei einer vorsätzlichen Herbeiführung bleibt der VR gem. § 81 Abs. 1 VVG im vollen Umfang leistungsfrei. In beiden Fällen muss das zumindest grob fahrlässige Fehlverhalten des VN den Eintritt des Versicherungsfalles verursacht haben. Hierbei handelt es sich um einen sog. Risikoausschluss, bei dem der VR für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale und daher auch der Kausalität darlegungs- und beweispflichtig ist.