An das Amtsgericht
Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen
_____
Antrag nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Abs. 1 WEG n.F.
des Wohnungseigentümers _____, _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____
gegen
den Verband "WEG" _____, vertreten durch den WEG-Verwalter der Wohnungseigentumsanlage _____
– Beklagter –
Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt,
1. |
den Beschluss der Eigentümerversammlung vom _____ zu TOP 2 (Ablehnung der Abberufung) für ungültig zu erklären, |
2. |
festzustellen, dass der im vorstehenden Antrag zu 1. gefasste Beschluss zu TOP 2 mit positiver Stimmenmehrheit dahin gehend gefasst wurde, dass der Verwalter fristgemäß mit Wirkung zum _____ abberufen ist und der Verwaltervertrag ebenfalls zu diesem Zeitpunkt gekündigt wird. |
Begründung:
Der Kläger begehrt die Beseitigung eines negativen und die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses über eine Verwalterabberufung.
Der Kläger ist Mitglied der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft _____. Organ des Verbandes ist der gemäß § 5 TE,
Anlage K 2,
seit dem _____ bestellte Erstverwalter. Nach Ablauf der ersten Amtsperiode wurde seine Tätigkeit mit bestandskräftigem Mehrheitsbeschluss vom _____ – das Protokoll wird als
Anlage K 3
überreicht und es wird auf seinen Inhalt zu TOP 3 Bezug genommen – bis zum _____ verlängert mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist zum 30.6. eines jeweiligen Jahres zum Jahresende. Auf der letzten Eigentümerversammlung vom_____, deren Protokoll als
Anlage K 4
überreicht wird, stimmten die anwesenden 10 (von insgesamt 14) Wohnungseigentümer mit 3 Ja-Stimmen gegen 1 Nein-Stimme für die Abberufung des Verwalters zum _____. Da 6 Eigentümer sich der Stimme enthielten, wertete der Versammlungsleiter diese als Nein-Stimmen und stellte fest, der Beschlussantrag sei mit 3:7 Stimmen abgelehnt. Auf das Beschlussprotokoll wird abermals verwiesen. Diese Wertung ist falsch. Die TE enthält keine von der Rechtslage abweichende Regelung, so dass Stimmenthaltungen nicht als Nein-Stimmen gezählt werden dürfen. Hierauf wurde der Versammlungsleiter noch in der Versammlung aufmerksam gemacht. Der Beschluss ist mit 3:1 Stimmen zustande gekommen.
Bei dieser Sachlage steht dem Kläger auch das für den Anfechtungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite, weil die Beseitigung des negativen Beschlusses Voraussetzung für die Feststellung des dem tatsächlich geäußerten positiven Mehrheitswillen entsprechenden Beschlussergebnisses ist. Auf die Rechtsprechung des BGH vom 23.8.2001 (BGH NJW 2001, 3339 = ZMR 2001, 809) zur Beschlussfeststellungskompetenz des Verwalters wird Bezug genommen. Den Anträgen ist damit stattzugeben.
(Rechtsanwalt)