1. Rechtliche Grundlagen
a) Übereinstimmende Erledigungserklärung
Rz. 155
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, hat das Gericht gem. § 91a ZPO durch Beschluss nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dasselbe gilt gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, wenn der Beklagte einer Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. Die Erledigung ist ein nachträglich eintretendes Ereignis, das eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet macht, z.B. freiwillige Erfüllungshandlungen, nicht jedoch Erfüllungshandlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung oder Zahlungen unter Vorbehalt. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache aufgrund der Dispositionsmaxime der Parteien. Das Gericht darf daher nicht überprüfen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache tatsächlich erledigt ist oder nicht. Nach h.M. kann das erledigende Ereignis bei übereinstimmender Erledigungserklärung daher auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. Anhängigkeit liegen.
Gegen die Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde gegeben, wenn der Streitwert 600 EUR übersteigt (§ 91a Abs. 2 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
b) Einseitige Erledigungserklärung
Rz. 156
Soweit der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widerspricht, entfällt nicht die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Da jedoch – ebenso wie in Fällen, in denen die Klage erst durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet wird – ein anerkennenswertes Interesse des Klägers besteht, einer Kostentragungspflicht zu entgehen, tritt an die Stelle des ursprünglichen Klageantrages nach h.M. der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Über diesen Feststellungsantrag ist mündlich zu verhandeln und durch Sachurteil zu entscheiden. Bei Entscheidung hierüber ist nach normalen Kostentragungsvorschriften zu entscheiden. § 91a ZPO ist nicht anzuwenden.
c) Kosten und Gebühren
aa) Gerichtskosten
Rz. 157
Bei einer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO reduziert sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 GKG-KV auf eine 1,0 Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als in Nr. 1211 Ziff. 2 GKG-KV genanntes Urteil vorausgegangen ist.
bb) Anwaltsgebühren
Rz. 158
Diese betragen eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV sowie ggf. eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV unabhängig davon, ob über die Kostenanträge streitig verhandelt wurde oder nicht.
2. Muster: Erledigungserklärung des Klägers
Rz. 159
Muster 57.37: Erledigungserklärung des Klägers
Muster 57.37: Erledigungserklärung des Klägers
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt und beantragt,
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Begründung:
Der Beklagte hat die Klageforderung am _____, also nach Rechtshängigkeit, beglichen. Es wird angeregt, über die Kosten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Der Beklagte wird aufgefordert, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, damit der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben werden kann.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)
3. Muster: Anschließungserklärung des Beklagten
Rz. 160
Muster 57.38: Anschließungserklärung des Beklagten
Muster 57.38: Anschließungserklärung des Beklagten
An das Landgericht _____
In dem Rechtsstreit
_____ gegen _____
schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers an, mit dem Antrag,
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Begründung:
Der Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch sofort nach Klageerhebung erfüllt.
Die Rechnung des Klägers ging dem Beklagten erst am 28.12.2019 zu und wurde vom Beklagten nach Rückkehr aus seinem Weihnachtsurlaub am 7.1.2020 beglichen, wohingegen der Kläger bereits am 31.12.2019 Klage eingereicht hatte, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)
4. Anmerkungen zum Muster
Rz. 161
Hier ist auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, vgl. Zöller/Althammer, § 91a Rn 25.