I. Gesetzestext
Rz. 12
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§ 83a Verwaltungssitz der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen. |
II. Begründung
Rz. 13
Begründung Regierungsentwurf
Zitat
Zu § 83a BGB-neu (Verwaltungssitz der Stiftung)
Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Wirksame Stiftungsaufsicht kann die zuständige Behörde über eine Stiftung nur ausüben, wenn die Verwaltung der Stiftung im Inland geführt wird. In § 83a BGB-neu soll deshalb künftig ausdrücklich geregelt werden, dass die Verwaltung der Stiftung im Inland geführt werden muss. Der Ort der Verwaltung der Stiftung ist der Ort, an dem schwerpunktmäßig die Geschäftsführungsorgane der Stiftung tätig sind.
Diese Regelung soll für alle Stiftungen gelten, auch für Stiftungen, die einen wirtschaftlichen Erwerbszweck verfolgen und Niederlassungsfreiheit nach den Artikeln 49, 54 AEUV genießen, weil sie als Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 AEUV anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen eines Mitgliedstaats, nach denen die Sitzverlegung einer nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt, dass die Gesellschaft im Gründungsmitgliedstaat ihre Eigenschaft als Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates verliert, vereinbar mit der Niederlassungsfreiheit nach den Artikeln 49, 54 AEUV (EuGH Cartesio C-210/06, Rn. 110).
Wenn die zuständigen Stiftungsorgane die Verwaltung der Stiftung ins Ausland verlegen, führt dies nicht zur automatischen Auflösung oder Aufhebung der Stiftung. Eine Stiftung soll nach den §§ 87 und 87a BGB-neu nur durch einen Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde aufgelöst oder durch eine Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde aufgehoben werden können. Die Stiftungsorgane sollen nicht durch Verlegung der Stiftungsverwaltung ins Ausland die automatische Auflösung der Stiftung herbeiführen können.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Verlegung des Verwaltungssitzes einer Stiftung ins Ausland zunächst darauf hinzuwirken, dass der Verwaltungssitz im Inland begründet wird. Die Behörden haben dabei die ihnen zu Gebote stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu nutzen, um die Einhaltung des § 83a BGB-neu durchzusetzen. Nur wenn es der Behörde mit den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit gelingt, dass die Verwaltung der Stiftung im Inland geführt wird, ist die Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 3 BGB-neu aufzuheben.
III. Anmerkungen und Hinweise
Rz. 14
Als Sitz der Stiftung gilt nach herrschender Meinung zum aktuell noch geltenden Recht der Ort, an welchem die Verwaltung der Stiftung geführt wird (Verwaltungssitz) oder, wie es die Gesetzesbegründung ausführt, der Ort, "an dem schwerpunktmäßig die Geschäftsführungsorgane der Stiftung tätig sind". Das lässt in der Praxis ggf. Ausnahmen zu, die im Einzelfall sinnvollerweise mit den zuständigen Behörden geklärt werden.
Der Rechtssitz, nach dem sich gemäß dem bisherigen § 80 Abs. 1 BGB und dem entsprechenden § 80 Abs. 2 BGB n.F. die Zuständigkeit der für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zuständigen Behörde bestimmt, und der Verwaltungssitz können demnach tatsächlich auseinanderfallen.
Rz. 15
Neu im BGB ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 83a BGB n.F., wonach die Verwaltung der Stiftung im Inland zu führen ist. Angeknüpft wird damit an einen tatsächlichen Umstand, und zwar an den Ort, an dem schwerpunktmäßig die Geschäftsführungsorgane der Stiftung tätig sind. Das soll nach der Gesetzesbegründung die praktische Durchführbarkeit der Aufsicht über die Stiftungsarbeit sicherstellen, die bei einer Stiftungsverwaltung vom Ausland aus nicht möglich sein soll. Eine Sitzverlegung von Deutschland in das Ausland ist damit stiftungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat nach der Gesetzesbegründung nicht die Auflösung der Stiftung zur Folge. Die Stiftungsorgane sollen diese Rechtsfolge nicht durch eine Verlagerung der Verwaltung herbeiführen können. In der Gesetzesbegründung wird das näher erläutert.
Rz. 16
Einschlägig sind, so die Gesetzesbegründung weiter, hier nur die §§ 87 und 87a BGB n.F., wonach durch einen Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Stiftung aufgelöst oder durch eine Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Stiftung aufgehoben werden kann. Eine Aufhebung der Stiftung nach § 87a Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. kommt deshalb im Falle einer Verlagerung der Verwaltung ins Ausland nur dann in Frage, wenn der Einsatz der anderen stiftungsbehördlichen Aufsichtsmittel nicht dazu führt, dass die Stiftungsorgane die Stiftungsverwaltung wieder ins Inland verlegen.
Rz. 17
Über die ihm freistehende Wahl des Sitzes der Stiftung im Inland hat der Stifter weiterhin die Möglichkeit, die für die Stiftung zuständ...