a) Zielsetzung des Gesetzgebers
Rz. 14
Nach den Gesetzesmaterialien ist es darüber hinaus erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Anfechtbarkeit auch der Beschlussfassung über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse einzuschränken. Danach soll ein Fehler in Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse führen, "solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt." Fraglich ist indessen, ob dies ernsthaft von praktischer Bedeutung ist. Die Gesetzesmaterialien nennen bezeichnenderweise kein einziges Beispiel für einen solchen Fehler ohne Auswirkungen auf die Zahlungspflichten.
b) Fehlbezeichnungen
Rz. 15
Relevant kann die Einschränkung des Gesetzgebers allenfalls bei Fehlbezeichnungen oder Fehlbuchungen sein, also etwa dann, wenn kommunale Kosten falsch verbucht werden (z.B.: Müllabfuhr bei Straßenreinigung). Dies ist zwar fehlerhaft, wirkt sich aber auf die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers nicht aus. Dass derartige Fälle einen nennenswerten Teil der Anfechtungsklagen nach bisherigem Recht ausmachten, dürfte aber nicht anzunehmen sein.
c) Ungenügende Übermittlung des Wirtschaftsplanes
Rz. 16
Ohne Auswirkungen auf die Zahlungspflicht bleiben ferner solche Fehler im Zusammenhang mit der Information der Wohnungseigentümer, insbesondere eine unvollständige oder verspätete Übermittlung des Entwurfs von Zahlungsplan und Wirtschaftsplan. Diese bleibt ohne Folgen für das Rechenwerk. Es erscheint allerdings fraglich, ob man auch in diesen Fällen die Möglichkeit einer Anfechtung des Zahlungsplanes verneinen kann. Konstruktiv ließe sich das sicher vertreten. Da sich derartige Fehler nicht auf die Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer auswirken, könnte man den Wohnungseigentümer mit der früheren Rechtsprechung zur Jahresabrechnung darauf beschränken, einen Ergänzungsanspruch geltend zu machen, nämlich auf nachträgliche Erstellung bzw. Vorlage des Wirtschaftsplanes. Dies erscheint im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsplan noch vertretbar, da es sich hierbei von vorneherein nur um geschätzte Ansätze handelt, über die erst im Rahmen der Jahresabrechnung endgültig abgerechnet wird. Allerdings werden hierdurch die Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer empfindlich eingeschränkt.
d) Fehler des Gesamtwirtschaftsplanes
Rz. 17
Denkbar wäre eine Einschränkung der Anfechtbarkeit wegen Fehlern im Gesamtwirtschaftsplan, etwa bei der Einstellung zu hoher Ausgaben. Hier ließe sich argumentieren, dass dieser Fehler die Zahlungspflichten immerhin nicht gleichheitswidrig berührt. Indessen wirken sich auch fehlerhafte Ansätze im Gesamtwirtschaftsplan auf die Zahlungspflichten aus und müssen selbst unter Berücksichtigung der neuen gesetzgeberischen Vorgaben zur Anfechtbarkeit des Zahlungsplanes führen.
e) Fehler bei der Ermittlung der Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer
Rz. 18
Erst recht wirken inhaltliche Fehler in den Einzelwirtschaftsplänen auf die Zahlungspflichten der einzelnen Wohnungseigentümer aus, hier sogar gleichheitswidrig. Hier führt bereits ein einzelner Fehler bei einem Kostenverteilungsschlüssel in einer Kostenart sogar zur Fehlerhaftigkeit aller Einzelabrechnungen. Vielmehr ist die Anfechtung nur eines Einzelzahlungsplanes ausgeschlossen, da dessen Ungültigerklärung zu Korrekturbedarf bei allen anderen Zahlungsplänen führt.
Rz. 19
Praxistipp
Im Ergebnis bleibt die vom Gesetzgeber gewünschte Einschränkung der Anfechtbarkeit von Beschlüssen über Vorschüsse weitgehend ohne praktische Folgen. Denn inhaltliche Fehler des Wirtschaftsplanes jenseits reiner Fehlbezeichnungen wirken sich stets auch auf die Zahlungspflichten aus. Diesbezüglich kann also ohne Einschränkungen auf die Rechtsprechung und Literatur zum früheren Recht zurückgegriffen werden. Der anfechtende Wohnungseigentümer muss nur darauf achten, dass er mit seiner Beschlussklage den Beschluss über den Zahlungsplan angreift, nicht den Wirtschaftsplan als solchen.