1. Allgemeines
Rz. 152
Wegen der allgemeinen Grundsätze zu Gefahrerhöhungen wird verwiesen auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 291). Für dem neuen Recht unterliegende Verträge gelten die §§ 23–27 VVG 2008.
In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung enthalten § 6 Nr. 4 und 5 AERB 87 (B §§ 9 AERB 2008, 2010) spezifische Regelungen für diese Sparte der Sachversicherung. Danach liegt in den dort genannten Fällen eine Gefahrerhöhung vor. Keine Gefahrerhöhung stellt es dar, wenn sich der Versicherungsnehmer einer Schutzgelderpressung ausgesetzt sieht.
2. Wegfall von Sicherungen, § 6 Nr. 4 a AERB 87
Rz. 153
Die Beseitigung oder Verminderung der bei Antragstellung vorhandenen oder im Versicherungsvertrag zusätzlich vereinbarten Sicherungen führt nach dieser Vorschrift zu einer Gefahrerhöhung.
Rz. 154
Der Begriff "Sicherung" ist weit auszulegen. Entscheidend ist, dass der betreffende Gegenstand dazu geeignet ist, einem Täter den Zutritt zum Gebäude zu verwehren oder zumindest erheblich zu erschweren. Nach Martin gehören hierzu sämtliche Arten von
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Schlössern, |
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Rollläden, |
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Schutzgittern, |
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Riegeln und |
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Einbruchmeldeanlagen, |
aber auch
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Wachhunden, |
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Innen- und Außenbewachung sowie |
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Kontrollen durch Bewachungsunternehmen. |
Darüber hinaus stellen Türen und Fenster eine Sicherung dar. Auch diese dürfen also nicht ohne weiteres vom Versicherungsnehmer entfernt werden, ohne den Versicherer hierüber zu informieren.
Einen Überblick über Art und Umfang der bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorhandenen und damit dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Sicherungen gibt häufig ein dem Versicherungsvertrag beigefügter Lageplan mit Sicherungsbeschreibung. Die dortigen Feststellungen sind jedoch nicht zwingend abschließend. Eine Gefahrerhöhung liegt also auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer Sicherungen im Sinne der obengenannten Definition entfernt, die nicht im Lageplan mit Sicherungsbeschreibung erfasst wurden.
3. Bauarbeiten, Gerüste etc., § 6 Nr. 4 b AERB 87
Rz. 155
Eine Gefahrerhöhung stellt es nach dieser Vorschrift war, wenn an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem angrenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt, Gerüste errichtet oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden. Auch wenn derartige Umstände theoretisch eine Gefahrerhöhung begründen können, steht es dem Versicherungsnehmer frei gem. § 34a VVG nachzuweisen, dass die objektiv vorhandenen Umstände im vorliegenden Fall zu keiner konkreten Gefahrerhöhung führten. Gleichfalls besteht die Möglichkeit, die durch die durchgeführten Arbeiten verursachte Gefahrerhöhung durch weitere Sicherungsmaßnahmen zu kompensieren.
4. Nicht mehr benutzte Räume, § 6 Nr. 4 c AERB 87
Rz. 156
Nach dieser Vorschrift führt es zu einer Gefahrerhöhung, wenn Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden. Auch hier steht es dem Versicherungsnehmer frei, gem. § 34a VVG den Gegenbeweis zu erbringen, dass die fehlende Nutzung der betreffenden Räume zu keiner konkreten Gefahrerhöhung führte.
5. Stilllegung des Betriebes, § 6 Nr. 4 d AERB 87
Rz. 157
Wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt, führt dies zu einer Gefahrerhöhung, weil die Entdeckung von Diebstählen verzögert wird, was den Anreiz für die Tatbegehung erhöhen kann. Eine vorübergehende Stilllegung des Betriebes liegt ausdrücklich bereits dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb wegen Betriebsferien oder deswegen ruht, weil es sich bei dem Betrieb nur um ein saisonal tätiges Unternehmen handelt. Eine vorübergehende Stilllegung erfordert einen längeren Zeitraum als ein Wochenende oder wenige Tage.
Rz. 158
Handelte der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Gefahrerhöhung schuldhaft und wirkte sich die Gefahrerhöhung auf den Eintritt des Versicherungsfalles aus, war sie also erheblich im Sinne der Versicherungsbedingungen, besteht der gegen den Versicherungsnehmer zu erhebende Vorwurf darin, keine Maßnahmen zur geeigneten Kompensation des erhöhten Risikos (z.B. durch eine erhöhte Bewachung) veranlasst zu haben.
6. Abhanden gekommene Schlüssel, § 6 Nr. 4 e AERB 87
Rz. 159
Geht dem Versicherungsnehmer ein Schlüssel für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis im Sinne der Versicherungsbedingungen verloren, ist er dazu verpflichtet, das betreffende Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges Schloss zu ersetzen. Unterlässt er dahingehende Maßnahmen, begründet das eine Gefahrerhöhung gem. § 6 Nr. 4 e AERB 87.
Die Gefahrerhöhung fällt nicht dadurch nachträglich weg, dass der Versicherungsnehmer den verlorengegangenen Schlüssel alsbald zurückerhält....