1. Bedeutung für Franchise-Systeme
Rz. 239
Teilweise wird anstelle der streitigen Gerichtsbarkeit zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer ein Schiedsgerichtsvertrag abgeschlossen. Dies bringt Vor- und Nachteile mit sich. Vorteilhaft ist ein Schiedsgerichtsvertrag insoweit, als Franchise-Geber und Franchise-Nehmer jeweils nur solche Schiedsrichter bestellen, die über entsprechende praktische und theoretische Erfahrungen im Franchise-Recht verfügen. Nachteilig ist ein Schiedsgericht, da die Kosten höher sind als die Kosten eines erstinstanzlichen Verfahrens. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts abschließend ist und nur unter eingeschränkten Voraussetzungen vom Franchise-Geber oder Franchise-Nehmer vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden kann.
Rz. 240
Gleichwohl ist nach wie vor eine Tendenz zur Vereinbarung von Schiedsgerichten festzustellen, da sich Streitigkeiten zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer vor den ordentlichen Gerichten nicht selten über einen so langen Zeitraum hinziehen, sodass dadurch die weitere Entwicklung des Franchise-Systems, aber auch die Diskussion innerhalb des Franchise-Systems belastet werden und Schiedsgerichtsverfahren nur "parteiöffentlich" sind.
2. Feststellungsklage
Rz. 241
Steht die Nichtigkeit des Franchise-Vertrages fest, kann der Franchise-Nehmer auch auf Feststellung klagen, dass dem Franchise-Geber darüber hinaus keine weiteren Forderungen mehr zustehen. Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags ergibt sich aus § 256 Abs. 2 ZPO. Bei der Zwischenfeststellungsklage tritt die Vorgreiflichkeit an die Stelle des Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Vorgreiflichkeit liegt vor, weil die Wirksamkeit des Franchise-Vertrages bei der Entscheidung über den Klageantrag (Leistung offenstehender Franchise-Gebühren) ohnehin geprüft werden muss. I.Ü. genügt für die Zulässigkeit die bloße Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch weitere Ansprüche erwachsen können.
Hinweis
Eine solche Zwischenfeststellungsklage kann der Franchise-Nehmer auch als Widerklage in der Berufungsinstanz erheben, da § 256 Abs. 2 ZPO der Vorschrift des § 530 Abs. 1 ZPO vorgeht.
3. Schiedsgerichtsvertrag/Schiedsklausel/Schiedsrichtervertrag
Rz. 242
Seit dem 1.10.1998 sind die neugefassten Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025 ff. ZPO) in Kraft. Damit ist auch für Franchise-Verträge zu unterscheiden zwischen dem Schiedsgerichtsvertrag, der als gesonderte Vereinbarung zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer geschlossen wird oder als Schiedsklausel im Franchise-Vertrag, und dem Schiedsrichtervertrag, der für konkrete Streitigkeiten zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer und dem/den Schiedsrichter/n geschlossen wird.
Rz. 243
Ist der Franchise-Nehmer Existenzgründer, ist es nach dem Beschluss des BGH vom 24.2.2005 ausreichend, wenn die Schiedsklausel i.S.d. § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO im Franchise-Vertrag enthalten ist. Ein gesondert abgeschlossener Schiedsgerichtsvertrag ist entbehrlich.
Rz. 244
Ist noch altes Schiedsverfahrensrecht anzuwenden, war die Schriftform des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO dann entbehrlich, wenn der Schiedsvertrag für den Franchise-Geber und für den Franchise-Nehmer ein Handelsgeschäft war und der Franchise-Geber sowie der Franchise-Nehmer ihre Tätigkeit nicht in der Rechtsform des Minderkaufmanns (§ 4 HGB a.F.) erbrachten.
Hinweis
Wird trotz des abgeschlossenen Schiedsvertrages Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben, kann der jeweils Beklagte gem. § 1032 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache die Schiedsgerichtseinrede erheben, d.h. beantragen, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Rz. 245
Die Einrede der Schiedsvereinbarung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn diese undurchführbar ist (§ 1032 Abs. 2 ZPO n.F.). Eine solche Undurchführbarkeit besteht i.d.R. dann, wenn durch das Gericht die Mittellosigkeit des Klägers festgestellt wird. Eine Kündigung der Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einem solchen Fall nach der Neufassung der Regelungen des Schiedsrechts durch das Schiedsverfahren-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 nicht erforderlich.
Rz. 246
Behält sich der Franchise-Geber nach dem Schiedsgerichtsvertrag vor, nach freier Wahl und alleiniger Entscheidung anstelle des ordentlichen Gerichts ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen, wobei er zugleich bindend für den Franchise-Nehmer den Schiedsrichter bestellt, ist eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Rz. 247
Tritt ein Dritter anstelle des bisherigen Franchise-Gebers als Franchise-Geber in den Franchise-Vertrag ein, bleibt die mit dem ausgeschiedenen Franchise-Geber getroffene Schiedsvereinbarung auch im Verhältnis zwischen dem ne...