Rz. 12
Dem Geschädigten stehen also
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quotenbevorrechtigte und |
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nicht quotenbevorrechtigte |
Ansprüche zu.
a) Vier "klassische" Quotenvorrechtspositionen
Rz. 13
Nicht jede Schadensposition ist quotenbevorrechtigt. Nur der Schaden, der unter das versicherte Risiko der Kaskoversicherung fällt, ist quotenbevorrechtigt.
Rz. 14
Hierzu gehören allerdings nicht nur die Ansprüche, die nach den Kaskoversicherungsbedingungen unter den Leistungsbereich der Vollkaskoversicherung fallen (Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert), sondern alle unmittelbaren Sachschäden, wie die dem Versicherungsnehmer verbleibende Selbstbeteiligung (BGH VersR 1967, 674), aber auch die Abschleppkosten (BGH VersR 1982, 383), Sachverständigenkosten (BGH NJW 1985, 1845) und die Wertminderung (BGH VersR 1982, 283):
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Die Wertminderung erhält man nicht aus der Vollkaskoversicherung, obwohl dieser Betrag – so die Rechtsprechung – ein "kongruenter Betrag" ist, der denknotwendig bei einem Reparaturschaden zusätzlich enthalten ist. Deshalb hat die Rechtsprechung dieser Position eine gewisse Nähe zum Schaden zuerkannt und sieht sie als "kongruenten Schaden" an. Folglich ist der Betrag quotenbevorrechtigt. |
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Sachverständigenkosten des Versicherungsnehmers werden nach den Kaskoversicherungsbedingungen grundsätzlich ebenfalls nicht übernommen, obwohl in jedem Falle ein Sachverständigengutachten angefertigt werden muss. Eine Erstattung findet nur dann statt, wenn die Beauftragung des Sachverständigen vom Kaskoversicherer veranlasst oder mit ihm abgestimmt war (vgl. dazu § 13 Rdn 247). Gleichwohl hat die Rechtsprechung diese Position, weil sie aufgrund der erforderlichen Schadensermittlung bei jedem Fahrzeugschaden entsteht, ebenfalls als "kongruenten Schaden" bezeichnet. |
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Abschleppkosten werden in den Kaskoversicherungsbedingungen ebenfalls erwähnt, wenngleich nicht in dem Maße wie im Schadensrecht. Abschleppkosten werden nur bis zur nächsten geeigneten Werkstatt übernommen (vgl. dazu § 13 Rdn 244), aber immerhin können sie Gegenstand der Vollkaskoversicherung sein und es kommt gar nicht selten vor, dass der Vollkaskoversicherer diese Position auch vollständig übernimmt. Deshalb ist es ohne weiteres klar, dass es sich um einen "kongruenten Schaden" handelt. |
Rz. 15
Es wird viel darüber nachgedacht, ob auch noch andere Positionen unter das Quotenvorrecht fallen. So wird vertreten, dass auch die An- und Abmeldekosten und die Umbaukosten für das Radio dazugehören sollen (LG Aachen VersR 1988, 1151), nicht jedoch die Verschrottungskosten (OLG Hamm VersR 2001, 779). Möglicherweise gehören sogar die Anwaltskosten dazu, jedenfalls dann, wenn sich der Kaskoversicherer in Verzug befindet.
b) Fünfte Position: Abzüge "neu für alt"
Rz. 16
Ferner gehören zu den quotenbevorrechtigten Schadenspositionen u.U. auch Abzüge "neu für alt", das gilt aber nicht in jedem Falle. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob diese Abzüge in gleicher Weise auch nach haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten begründet wären. Sollte das der Fall sein, wirkt sich der Abzug "neu für alt" beim Quotenvorrecht nicht aus.
Rz. 17
Es gibt aber eine ganze Reihe derartiger Abzüge, die ausschließlich aufgrund der strengen Maßstäbe des Vollkaskorechtes vorgenommen werden. Im Haftpflichtrecht gilt nämlich der Grundsatz, dass Abzüge "neu für alt" nur dann vorzunehmen sind, wenn eine echte Wertverbesserung im Ganzen eingetreten ist. Im Kaskorecht (§ 13 Abs. 5 AKB bzw. A.2.7.3 AKB 2008, vgl. dazu § 13 Rdn 244) reicht ggf. bereits eine Wertverbesserung an einzelnen Teilen aus, derartige Abzüge zu rechtfertigen.
Rz. 18
Abzüge "neu für alt" sind also nur dann vollständig quotenbevorrechtigt, wenn die Abzüge ihren Grund ausschließlich im Kaskorecht finden!
c) Sechste Position: Anwaltskosten für die Kaskoinanspruchnahme
Rz. 19
Es wird die Auffassung vertreten, dass auch die Anwaltskosten zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung als Restitutionskosten des Fahrzeugs quotenbevorrechtigt sind (Lachner, zfs 1998, 161, 162; N. Schneider, Quotenvorrecht in der Kaskoregulierung erfasst auch Anwaltskosten, DAR 2008, Extra, 746). Sie sind nach herrschender Auffassung als notwendige Aufwendungen i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen (vgl. § 8 Rdn 438).
Rz. 20
Die Anwaltskosten zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung sind Kosten, die auf die Restitution des versicherten Gegenstandes (des Fahrzeugs) selbst gerichtet sind und damit ebenso wie die Sachverständigenkosten zur Begutachtung des Fahrzeugs oder die Abschleppkosten aufgewendet werden müssen, um den ursprünglichen Fahrzeugzustand wiederherzustellen. Sie sind damit auch der Fahrzeugsubstanz im Sinne der Kaskoversicherung zuzurechnen (§ 12 AKB bzw. A.2.1 AKB 2008) und sind daher wegen sachlicher Kongruenz vom Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG umfasst, auch wenn sie nach § 13 Abs. 6 AKB bzw. A.2.13.1 AKB 2008 vom Kaskoversicherer nicht zu erstatten sind.
Rz. 21
Es wäre unbillig, wenn der Geschädigte teilweise von der Erstattung von Anwaltskosten dadurch entbunden wäre, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entsprechend vermindert wird. Dann müss...