a) Allgemeines
Rz. 44
Erhält der Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) im Rahmen einer Teilung des Nachlasses das Familienheim, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 3 und Nr. 4c S. 3 ErbStG. Der begünstigte Enderwerber (insbesondere Vermächtnisnehmer) kann das Familienheim steuerfrei erwerben. Der Enderwerber muss dann die Voraussetzung der Selbstnutzung (siehe Rdn 28 ff.>) erfüllen und die Behaltensfrist (siehe Rdn 31 ff.>) greift (nur) für ihn.
Rz. 45
Die Teilung des Nachlasses, d.h. der Erwerb des Familienheims, kann entweder auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder auch auf einer zeitnahen (siehe Rdn 46 ff.>) freien Erbauseinandersetzung unter den Erben beruhen. Den Miterben entsteht auch hier durch die Übertragung kein Nachteil, weil sie das, was sie auf der Verschonungsebene verlieren (die Steuerbefreiung des Familienheims), auf der Bewertungsebene durch Abzug einer Auseinandersetzungsverbindlichkeit ausgleichen können.
b) "Zeitnahe" Auseinandersetzung bei einer freien Erbauseinandersetzung
Rz. 46
Bei einer freien Erbauseinandersetzung ist ein steuerbegünstigter Transfererwerb nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann möglich, wenn die Auseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt. Sie geht dabei grundsätzlich von einem Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall aus. Vergleichbares gilt für die Anerkennung einer Auseinandersetzungsvereinbarung für die rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte (siehe § 3 Rdn 179>). Begründete Verzögerungen – bei Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften nicht unüblich – sind nach Ansicht der Finanzverwaltung unschädlich, wenn sie entsprechend nachgewiesen werden.
Rz. 47
Erfolgen die Übertragung und Hingabe des Familienheims im Rahmen einer freien Erbauseinandersetzung nach Ergehen des Erbschaftsteuerbescheids, ist dies als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusehen, so dass die Steuerfestsetzungen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern sind.
c) Höchstgrenze
Rz. 48
Im Rahmen der Nachlassteilung ist eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 4 und Nr. 4c S. 4 ErbStG vorgesehen. Es soll – mit der wohl etwas unglücklich formulierten Regelung – sichergestellt werden, dass für den Enderwerber keine Vergrößerung des Begünstigungsvolumens erreichbar ist. Deshalb ist das nicht begünstigte Vermögen, das der Enderwerber des Familienheims im Rahmen der Nachlassteilung hingeben darf, auf den Nachlass des Erblassers beschränkt. Ansonsten könnte der Enderwerber das Begünstigungsvolumen beliebig aufblähen, indem er für den Erhalt des begünstigten Vermögens Eigenvermögen hingibt oder überquotal Nachlassverbindlichkeiten übernimmt.