1. Allgemeines
Rz. 80
Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt (siehe § 4 Rdn 11 ff.>). Im Falle einer Erbengemeinschaft kommt die Steuerbefreiung zunächst allen Miterben zugute. Nach diesem sog. Grundsatz der Unbeachtlichkeit der Erbauseinandersetzung würde ein Transfer bzw. eine Weitergabe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einer (zunächst) nach § 13d ErbStG steuerprivilegierten Nachlassimmobilie zu einem Verbleib der Begünstigung bei mindestens einem (Mit-)Erben führen, der das begünstigte Vermögen nicht behält, somit zu einer sog. "Fehlallokation" der Begünstigungen. § 13d Abs. 2 ErbStG stellt daher sicher, dass das Begünstigen dem Enderwerber der Immobilie zugutekommt.
Rz. 81
Der Begünstigungstransfer greift auch, wenn ein Erwerber aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Schenkers das begünstigte Vermögen auf einen Enderwerber übertragen muss.
2. Weitergabeverpflichtung
Rz. 82
Der oder die Miterben bzw. der oder die Beschenkten können im Fall der Übertragung eines Grundstücks i.S.d. § 13d ErbStG auf einen Enderwerber aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z.B. der Erbvertrag oder der Schenkungsvertrag. Anwendungsfälle sind nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere
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Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind, |
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Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind, |
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ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall von begünstigtem Vermögen oder |
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Auflagen des Erblassers oder Schenkers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind. |
Rz. 83
Hierdurch entsteht den Erben kein Nachteil, weil sie das, was sie auf der Verschonungsebene verlieren (die Steuerbefreiung gem. § 13d ErbStG), auf der Bewertungsebene durch Abzug (z.B. als Vermächtnis) als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ausgleichen können.
3. Nachlassteilung
a) Allgemeines
Rz. 84
Erhält der Enderwerber im Rahmen einer Teilung des Nachlasses privilegiertes Vermögen, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 2 ErbStG. Die Teilung des Nachlasses, d.h. der Erwerb der Immobilie, kann entweder auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder auch auf einer zeitnahen (siehe Rdn 85>) freien Erbauseinandersetzung beruhen kann. Der Enderwerber (insbesondere Vermächtnisnehmer) kann die Immobilie steuerbegünstigt erwerben. Den Miterben entsteht durch die Übertragung kein Nachteil, weil sie das, was sie auf der Verschonungsebene verlieren (die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG), auf der Bewertungsebene durch Abzug einer Auseinandersetzungsverbindlichkeit ausgleichen können.
b) "Zeitnahe" Auseinandersetzung bei einer freien Erbauseinandersetzung
Rz. 85
Bei einer freien Erbauseinandersetzung ist ein steuerbegünstigter Transfererwerb nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann möglich, wenn diese zeitnah zum Erbfall erfolgt. Auf die Ausführungen zum Familienheim wird insoweit verwiesen (siehe Rdn 46 ff.>).
c) Höchstgrenze
Rz. 86
Im Rahmen der Nachlassteilung ist eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber gem. § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG vorgesehen. Es soll – mit der wohl etwas unglücklich formulierten Regelung – sichergestellt werden, dass für den Enderwerber keine Vergrößerung des Begünstigungsvolumens erreichbar ist. Deshalb ist das nicht begünstigte Vermögen, das der Enderwerber hingeben darf, auf den Nachlass des Erblassers beschränkt. Ansonsten könnte er das Begünstigungsvolumen beliebig aufblähen, indem er für den Erhalt des begünstigten Vermögens Eigenvermögen hingibt oder überquotal Nachlassverbindlichkeiten übernimmt.