Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
1. Haftung
Rz. 100
Aus Sicherheitsgründen sollte das Fahrtziel nur bei stehendem Fahrzeug eingegeben werden. Die am Markt erhältlichen Navigationssysteme berechnen die Route zum Ziel ohne Berücksichtigung von Verkehrsampeln, Stopp- und Vorfahrtsschildern, Park- oder Halteverboten, Fahrbahnverengungen oder sonstigen Verkehrsregelungen. Der Arbeitnehmer muss deshalb während der Fahrt auf die jeweiligen Verkehrsregelungen achten. Diese besitzen immer Vorrang vor den Fahrempfehlungen des Navigationssystems.
Rz. 101
Missachtet der Arbeitnehmer einen entsprechenden Sicherheitshinweis, gilt für die Arbeitnehmerhaftung das unter Rdn 35 ff. Gesagte entsprechend.
2. Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer
Rz. 102
Regelmäßig enthalten Navigationssysteme Zielspeicher. Im Zielspeicher kann der Benutzer Ziele unter einem frei wählbaren Namen speichern. Das System speichert die Daten gleichzeitig auch im Adressbuch. Sie können dann später im Adressbuch die Adresse dem Navigationssystem übergeben und die Zielführung starten.
Rz. 103
Hierin liegt die Möglichkeit einer Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer. Die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung der betroffenen Arbeitnehmer zulassen, unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Schlüsselbegriff des Mitbestimmungstatbestandes ist die Überwachung durch die technischen Einrichtungen. Die Mitbestimmung soll verhindern, dass der Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht wird. Nach diesem Zweck richtet sich, was als technische Einrichtung i.S.d. Mitbestimmungstatbestandes anzusehen ist. Die technischen Einrichtungen müssen dazu bestimmt sein, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Nicht unter den Mitbestimmungstatbestand fallen technische Einrichtungen zur Erbringung der Arbeitsleistung.
Rz. 104
Ein Routenplaner ist kein Navigationsgerät. Ein Routenplaner geht von einer störungsfreien Verkehrssituation aus, während ein modernes Navigationsgerät die aktuelle Verkehrslage, insbesondere auch Staus, einberechnet. Achtet ein Arbeitnehmer bei der Planung seiner Fahrten weder auf die Vermeidung unnötiger Kilometer noch darauf, die Reihenfolge seiner Besuche geschickt und kilometervermeidend zu planen, berechtigt ein solches Verhalten nicht zur außerordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, ein solches Verhalten anderweitig abzustellen.
Rz. 105
Das Navigationsgerät zeichnet eingegebene Ziele in einem Zielspeicher auf. Die Überwachung beginnt mit der Erhebung von Informationen über einen Gegenstand der Wahrnehmung. Wird dieser Vorgang einer technischen Einrichtung übertragen, so liegt der Mitbestimmungstatbestand vor, wenn durch die technische Einrichtung Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer gesammelt werden. Notwendig ist, dass die Daten technisch erhoben werden, einer Auswertung der so ermittelten Informationen durch technische Einrichtungen bedarf es nicht. Das Navigationssystem verarbeitet Daten, die einen Rückschluss auf ein bestimmtes, vom Willen des Arbeitnehmers gesteuertes Tun oder Unterlassen ermöglichen. Letztendlich verarbeitet das Navigationssystem Verhaltensdaten der Arbeitnehmer. Diese sind geeignet, Aussagen über das Verhalten oder die Leistung einzelner Arbeitnehmer zu machen. Diese Aussagen sind regelmäßig auch Einzelarbeitnehmern zuzuordnen, da die Benutzer des Dienstwagens bekannt sind. Entscheidend ist, dass der einzelne Arbeitnehmer identifizierbar ist.
Rz. 106
Von daher ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Hinblick auf die Ausstattung von Dienstwagen mit Navigationsgeräten zu bejahen.
3. Steuern
Rz. 107
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Listenpreis nicht um eingebaute Navigations- und Kombigeräte zu kürzen. Entsprechendes gilt für Diebstahlsicherungssysteme.