Rz. 77
Die Bürgschaft, § 765 BGB, ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, mit dem sich der Bürge für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem Gläubiger verpflichtet. Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen Bürgen und Gläubiger abgeschlossen.
Rz. 78
Der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung hängt zum einen vom Inhalt des Bürgschaftsvertrages ab, der sich auch nur auf eine Teilforderung erstrecken oder zeitlich befristet sein kann. Zum anderen kann die Forderung aus der Bürgschaft nicht über die bestehende Hauptforderung, für die gebürgt wird, hinausgehen.
Rz. 79
Ist die Hauptforderung befriedigt, so ist aus der Bürgschaft nicht mehr zu bezahlen, die Bürgschaft erlischt. Da die Bürgschaft von der Hauptforderung abhängt, kann der Bürge alle Einwendungen aus der Hauptforderung einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entgegensetzen, § 768 BGB.
Leistet der Bürge aus der Bürgschaft, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen über, d.h. er kann die von ihm gezahlte Summe vom Schuldner verlangen.
Rz. 80
Der Bürge kann im Übrigen unter den in § 775 BGB genannten Voraussetzungen die Befreiung von der Bürgschaft verlangen.
Rz. 81
Es gibt verschiedene Unterarten der Bürgschaft, deren wichtigste im Folgenden kurz erläutert werden sollen.
1. Einfache Bürgschaft
Rz. 82
Bei der einfachen Bürgschaft kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers so lange verweigern, bis nach der Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner feststeht, dass die Forderung bei ihm uneinbringlich ist.
2. Selbstschuldnerische Bürgschaft
Rz. 83
Vereinbaren Bürge und Gläubiger eine selbstschuldnerische Bürgschaft, so kann sich der Gläubiger sofort an den Bürgen wenden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Der Bürge ist dann verpflichtet, aus der Bürgschaft zu leisten, wenn dem keine Einwendungen aus der Bürgschaft oder Hauptforderung entgegenstehen. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft wird auch als Bürgschaft unter Verzicht auf die Vorausklage bezeichnet.
3. Bürgschaft zur Zahlung auf erste Anforderung
Rz. 84
Diese Form der Bürgschaft ist ausschließlich Kreditinstituten und Versicherungen vorbehalten. Vereinbart jemand eine solche Bürgschaft, so muss er bei einer Forderung aus der Bürgschaft sofort zahlen, Einwendungen aus der Bürgschaft oder der Hauptforderung kann er nur im Wege der Rückforderung geltend machen.
4. Formvorschriften
Rz. 85
Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform, lediglich bei Kaufleuten kann sie formfrei vereinbart werden. Zu beachten ist dabei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Form nicht gewahrt ist, wenn die Bürgschaftserklärung nur per Telefax vorliegt.