Rz. 67
In der Regel wird ein Drogenkonsum im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle durch die Polizei entdeckt. Die Polizei gibt ihre Erkenntnisse nach § 2 Abs. 12 S. 1 StVG an die Führerscheinbehörde weiter.
Rz. 68
Typischer Verlauf: Bei einer Verkehrskontrolle, die zu einem Verdacht des vorangegangenen Konsums von Cannabis führt, wird zunächst eine Urinprobe genommen (in manchen Bundesländern auch Schweißproben auf der Haut – siehe dazu § 8 Rdn 23). Verläuft dieser Test positiv, wird – in der Regel innerhalb einer Stunde – eine Blutprobe durch einen Arzt entnommen, der dabei seine Beobachtungen in einem bundeseinheitlich standardisierten Bogen festhält.
Praxistipp
Angaben in dem Bogen genau durchlesen – daraus können sich wichtige Hinweise für das weitere Vorgehen ergeben.
Rz. 69
Die Blutprobe wird auf drei Werte analysiert: THC (psychoaktiver Wirkstoff, nur kurz im Blut nachweisbar), das zunächst entstehende Abbauprodukt HO-THC (psychoaktiv, nur kurz nachweisbar) und das weiter entstehende Abbauprodukt THC-COOH (nicht psychoaktiv, relativ lang im Blut nachweisbar). Das Ergebnis der Blutprobe wird erst nach einigen Wochen vorliegen. Der Betroffene wird – gerade wenn die Blut- oder Schweißprobe positiv verlaufen ist – zu seinem Konsumverhalten befragt. Die in diesem Rahmen gemachten Angaben werden in einem Protokoll festgehalten und vom Betroffenen unterschrieben.
a) Einlassung des Betroffenen
Rz. 70
Der dargestellte typische Verlauf zeigt, dass zunächst auch hier wieder die Einlassung des Betroffenen von maßgeblicher Bedeutung ist. Wenn der Betroffene mehrere Konsumepisoden ("ich rauche jedes Wochenende", "ich habe vor einer Woche und vor zwei Tagen einen Joint geraucht") angibt, wird es dem Anwalt schwer fallen, von diesen Festlegungen wieder los zu kommen.
Rz. 71
Für das Vorliegen eines rechtlich die Fahrungeeignetheit nicht bedingenden einmaligen Konsums müssen nachvollziehbar die Voraussetzungen (einmalige, sich voraussichtlich nicht wiederholende Einnahme, Verkehrsteilnahme und Verkehrskontrolle) vorgetragen sein. Das dürfte kaum gelingen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, wird in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von der Annahme ausgegangen werden können, dass von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden kann.
b) Medizinische Nachweismethoden
Rz. 72
An medizinischen Nachweismethoden steht die Haarprobe zur Verfügung. Jedoch ist ein Konsumnachweis nur nach einem intensiveren Konsum über die Haare zu führen, insbesondere der "Wochenendkonsum" ist nicht sicher nachweisbar. Daher hat sich diese Methode ebenso wie die Urinuntersuchung, die nur einen Stoffnachweis erbringt, für die Bestimmung des Konsummusters als nicht sehr tauglich erwiesen. In jedem Fall muss eine in der Fahreignungsdiagnostik verwertbare Haaruntersuchung dem CTU 2-Kriterium der Beurteilungskriterien entsprechen. Danach muss die Probenahme bestimmten Kriterien genügen. Eine im Strafverfahren verwendete Probenahme muss diesen Kriterien nicht genügen. Hinzu können im Einzelfall Besonderheiten zur berücksichtigen sei, etwa "Dreadlocks", in denen auch ältere Haare eingebunden sind.
Entscheidend sind die Werte der Blutuntersuchung, die einen relativ genauen Wert für THC und THC-COOH erbringen.
Rz. 73
Von ausschlaggebender Bedeutung für die Konsumfrequenz ist der Umstand, dass der Wirkstoff THC nach Konsumende nur maximal 4–6 Stunden im Blut nachweisbar ist. In wessen Blut THC nachweisbar ist, muss längstens vor 6 Stunden diese Droge konsumiert haben.
Damit wird die Gesamtschau des Blutwerts für THC und die Einlassung des Betroffenen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlicher Konsum" ausschlaggebend: Wenn der Betroffene einen Konsum (deutlich) länger als 6 Stunden vor der Kontrolle angibt, bei der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle erfolgten Blutprobe aber THC nachgewiesen wird, muss zwei Mal Cannabis konsumiert worden sein. Nachgewiesen durch THC im Blut ist ein Konsum innerhalb der letzten 6 Stunden, ein weiterer durch die Angaben des Betroffenen, er habe zu einem (wesentlich länger 6 Stunden) zurückliegenden Zeitpunkt Cannabis konsumiert. Man mag daran kritisieren, dass hinsichtlich des zugestandenen Konsums dem Betroffenen geglaubt wird, obwohl er den weiteren Konsum, der durch den Nachweis von THC im Blut erwiesen ist, verschwiegen hat. Das sind jedoch festgestellte, verwertbare Tatsachen, die rechtlich eine entsprechende Würdigung zulas...