Rz. 138
Der Kommissionär steht in einem doppelten Rechtsverhältnis. Der Kommissionsvertrag verbindet den Kommissionär mit seinem Auftraggeber, dem Kommittenten. Dem Dritten ggü. ist der Kommissionär aus dem Ausführungsgeschäft verpflichtet. Neben diese beiden Rechtsbeziehungen tritt noch das Abwicklungsgeschäft zwischen Kommissionär und Kommittenten, durch das der Kommissionär die aus dem Ausführungsgeschäft erlangten Rechte oder Sachen auf den Kommittenten überträgt.
Rz. 139
Die Rechtsstellung des Kommissionärs verdeutlicht die folgende Übersicht:
a) Kommissionsvertrag
Rz. 140
Der Kommissionsvertrag regelt die vertraglichen Rechte und Pflichten im Verhältnis des Kommissionärs zum Kommittenten. Es handelt sich dabei um einen formlos gültigen, gegenseitigen Vertrag über eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB), der bei Einzelgeschäften einen Werkvertrag, bei ständiger Verbindung einen Dienstvertrag darstellt. Die Abgrenzung hat insb. Bedeutung für das Kündigungsrecht. Während beim Dienstvertrag beide Parteien jederzeit nach § 627 BGB kündigen können, hat beim Werkvertrag allein der Kommittent ein Kündigungsrecht nach § 649 BGB.
Rz. 141
Der Kommissionsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, auf den die §§ 320 ff. BGB Anwendung finden. Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen dabei
aa) Pflichten des Kommissionärs
Rz. 142
Den Kommissionär trifft insb. die Pflicht zur Durchführung des übernommenen Geschäfts, die beinhaltet,
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das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§§ 384 Abs. 1, 347 HGB), und |
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dem Kommittenten das durch die Ausführung Erlangte (§ 384 Abs. 2 Halbs. 2 HGB) herauszugeben (sog. Abwicklungsgeschäft). |
Rz. 143
I.R.d. Ausführung und Abwicklung des Geschäfts hat der Kommissionär die Interessen des Kommittenten wahrzunehmen (§§ 384 Abs. 1 Halbs. 2, 387 HGB, sog. Treuepflicht). Diese Treuepflicht wird z.B. dann verletzt, wenn ein mit der Bewertung, Bewerbung und Versteigerung eines Kunstgegenstandes beauftragtes Auktionshaus Fehler bei der Beschreibung im Auktionskatalog macht oder einen unvertretbar niedrigen Schätzwert ansetzt. Der Kommissionär ist danach verpflichtet, die Kommission für den Kommittenten sachgerecht, vorteilhaft und zu Bedingungen auszuführen, die dessen Interessen angemessen Rechnung tragen. Darüber hinaus treffen den Kommissionär Gehorsams- (§§ 384 Abs. 1, 385, 386 HGB) sowie Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflichten (§ 384 Abs. 2, Abs. 3 HGB).
Rz. 144
Wenn der Kommissionär die Unmöglichkeit der Herausgabe zu vertreten hat, also z.B. das vom Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts angekaufte Kommissionsgut beim Kommissionär durch dessen Verschulden untergeht, bevor er es an den Kommittenten weitergeben kann, hat der Kommittent gegen den Kommissionär einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 283, 280 Abs. 1 BGB.
bb) Rechte des Kommissionärs
Rz. 145
Als die wichtigsten Rechte des Kommissionärs im Verhältnis zum Kommittenten sind der Provisionsanspruch (§ 396 Abs. 1 HGB), das gesetzliche Pfandrecht am Kommissionsgut (§ 397 HGB) und das Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs (§ 400 Abs. 1 HGB) zu nennen.
(1) Provisionsanspruch
Rz. 146
Dem Kommissionär steht nach Ausführung des Geschäfts, d.h. nach Erfüllung des (Ausführungs-) Geschäfts durch den Dritten, ein Provisionsanspruch zu (§ 396 Abs. 1 HGB). Der Anspruch entsteht bereits mit dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts aufschiebend bedingt durch die Erfüllung seitens des Dritten. Ohne Ausführung besteht der Provisionsanspruch nach § 396 Abs. 1 Satz 2 HGB ausnahmsweise dann, wenn die Provision ortsüblich ist oder die Ausführung des Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterbleibt. Eine besondere Vergütung erhält der Kommissionär, wenn er sich verpflichtet hat, für die Erfüllung des Dritten einzustehen (§ 394 Abs. 2 Satz 2 HGB, sog. Delkredere-Provision). Schließlich kann der Kommissionär noch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 396 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 675, 670 BGB).
(2) Pfandrecht
Rz. 147
Sämtliche Ansprüche des Kommissionärs sind durch ein gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut gesichert (§ 397 HGB).