I. Versicherte Personen, Punkt 1.1
Rz. 7
Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie des Lebensgefährten, wenn er im Versicherungsschein namentlich aufgeführt worden ist, und dessen Kinder. Dabei müssen diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft leben (Punkt 1.1 AVB Reisegepäck 1992/20–21). Es gibt auch Reisegepäckversicherungsverträge, in denen lediglich ein Personenkreis beschrieben ist, z.B. die Mitglieder eines Vereins oder die Mitarbeiter eines Unternehmens bzw. besondere Mitarbeitergruppen (Geschäftsführer oder der angestellte Außendienst).
Grundvoraussetzung für den Versicherungsschutz von Mitreisenden ist, dass der Versicherungsnehmer eine Reise unternimmt und die mitversicherten Personen mitreisen. Eine Mitreise ist nicht schon dann unterbrochen, wenn man sich stunden- oder tageweise voneinander trennt. Von einer Mitreise kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen der Reiseweg gemeinsam zurückgelegt und auch der Aufenthalt gemeinsam verbracht wird. Ein nur äußerer Zusammenhang wird nicht genügen, beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau zwar im Wesentlichen gemeinsam anreisen, sich dann aber aufgrund einer vorherigen Planung voneinander trennen, der Versicherungsnehmer in einer Stadt an einem Kongress teilnimmt, während die Ehefrau zur gleichen Zeit in einer gewissen Entfernung am Strand urlaubt. Der Versicherungsschutz für die Ehefrau des Versicherungsnehmers besteht nur für den gemeinsamen Teil der Reise.
Aber auch für Reisen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen getrennt oder allein unternehmen, kann Versicherungsschutz bestehen, wenn dies besonders vereinbart ist (Punkt 1.1 S. 2 AVB Reisegepäck 1992/2021). Es ist also auch hier notwendig, sich über den Umfang des Versicherungsschutzes genaueste Kenntnis zu verschaffen.
Hinweis
Seitens des Versicherungsnehmers kann versäumt worden sein, den Versicherer auf familiäre Veränderungen, z.B. Scheidung, anderer Lebenspartner usw. hinzuweisen. Soweit der neue Lebenspartner nicht namentlich im Versicherungsschein aufgeführt ist, besteht grundsätzlich für ihn und seine Kinder kein Versicherungsschutz.
Das Merkmal "Leben in häuslicher Gemeinschaft" ist erst dann erfüllt, wenn eine auf eine gewisse Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Allein räumliches Zusammenleben oder vorübergehender Aufenthalt beim Versicherten genügt nicht. Auch heben vorübergehende Abwesenheiten die häusliche Gemeinschaft nicht auf, wenn keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfolgt. So ist es unschädlich für den Versicherungsschutz, wenn sich die versicherte Person z.B. aus beruflichen Gründen während der Arbeitswoche am Zweitwohnsitz aufhält. Der Begriff wird in der Rechtsprechung sehr weit gefasst, sodass die Meldeadresse bestenfalls ein Indiz sein kann. Es kommt hier auf die tatsächlichen Umstände an.
II. Versicherte Sachen, Punkte 1.2–1.5
Rz. 8
Versicherungsschutz erstreckt sich auf das gesamte mitgeführte, am Körper, in der Kleidung getragene oder durch ein übliches Transportmittel beförderte Reisegepäck der versicherten Personen (vgl. Punkt 1.1 AVB Reisegepäck 1992/2021). Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs. Der Bedarf ergibt sich aus der konkreten Reise und den persönlichen Bedürfnissen des Reisenden. Art und Umfang des Reisegepäcks werden so ausschließlich durch den Reisenden selbst bestimmt. Hier kommt es auf seine subjektive Vorstellung an. Es ist daher ausreichend, wenn er Gegenstände mit sich führt, die er meint, irgendwann auf der Reise möglicherweise gebrauchen zu können. Entsprechend seiner Auskunftsobliegenheit muss der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer auf dessen Verlangen die Mitführung des Gegenstandes begründen können. Ohne eine plausible Erläuterung ist z.B. der persönliche Bedarf eines Polarschlafsacks in der Südsee jedoch nicht nachvollziehbar.
Nicht versichert sind, da kein konkreter Bedarf für die aktuelle Reise besteht, irrtümlich mitgeführte Gegenstände, z.B. weil diese im Auto versehentlich liegengeblieben sind.
Auf die Eigentumslage kommt es nicht an. Auch der geliehene Schmuck, der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Pelz, die gemietete oder geliehene Foto- oder Sportausrüstung beispielsweise unterfallen dem Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung. Der Versicherer kann also eine Entschädigung nicht etwa deshalb ablehnen, weil der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person mangels Verschuldens oder Gefahrtragung letztlich keinen Schaden erlitten hat.
Der Auffassung, dass der Versicherungsschutz sich grundsätzlich auch auf das Reisegepäck einer mitreisenden, nicht versicherten Person erstreckt, auch wenn eine gemeinsame Nutzung mit dem versicherten Reisenden vereinbart ist, ist nicht zuzustimmen. Anderenfalls würde die in Punkt 1.1 AVB Reisegepäck 1992/2021 fixierte Mitversichertenregelung umgangen. Leiht si...