Rz. 140
Kein Rechtsschutz besteht gem. § 3 Abs. 3 lit. b ARB 2010 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dies gilt auch für die Rechtslage nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dieser Risikoausschluss gilt auch, wenn der nichteheliche Lebenspartner nicht im Versicherungsschein genannt war. Hier ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Streitigkeiten, die mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sachlich zusammenhängen, generell und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Streites und auch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht als tragenden Gedanken herausgestellt, dass es sich bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft um eine durch innere Bindungen getragene Verantwortungsgemeinschaft handelt, die über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Eine andere Rechtslage ergibt sich auch nicht aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Auch hierzu ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Stellung des Versicherungsnehmers maßgebend ist und dass Rechtsschutzdeckung nicht in Betracht kommt für rechtliche Auseinandersetzungen gegen den Versicherungsnehmer. Umgekehrt ist bei der vom Gesetz anerkannten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft der Lebenspartner mitversicherte Person, vergleichbar der Stellung des Ehegatten.
Rz. 141
Für den Ausschluss ist es gleichgültig, ob ein nichtehelicher Lebenspartner im Versicherungsschein genannt und dadurch mitversichert ist oder nicht. Streitigkeiten des Versicherungsnehmers mit diesem Lebenspartner, die mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sachlich zusammenhängen, sind generell und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Streites vom Versicherungsschutz ausgenommen, und zwar auch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es handelt sich dogmatisch hierbei um eine Parallele zum Ausschluss familienrechtlicher Streitigkeiten zwischen Ehepartnern (§ 3 Abs. 2 lit. g ARB 2010).
Rz. 142
Nach diesem Ausschlusstatbestand kommt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht, weil unklar ist, ob die Begriffe "nichteheliche Lebenspartner" und "nichteheliche Lebensgemeinschaft" auch für gleichgeschlechtliche Partner gelten.
Rz. 143
In der Regelung der ARB 2010 sind ausdrücklich Ansprüche von Lebenspartnern – gleich welchen Geschlechts – ausgeschlossen.
Rz. 144
Bei dem Ausschlusstatbestand ist zu beachten, dass die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zunächst eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung voraussetzt, die auf Dauer angelegt ist.
Rz. 145
In einer früher vom GDV empfohlenen geänderten Fassung der ARB 2000 sind eingetragene Lebenspartnerschaften i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie nichteheliche und nicht eingetragene Lebenspartner – gleich welchen Geschlechts – den Ehepartnern gleichgestellt.
Rz. 146
Nach der Regelung des § 3 Abs. 4 lit. b ARB 2010 ist ein ursächlicher Zusammenhang der Interessenwahrnehmung mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu fordern.
Beispiel
Zu denken ist auch an die Fallgestaltung, dass zwischen (früheren) nichtehelichen Lebenspartner eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis entsteht.
In diesem Fall greift der Ausschlusstatbestand nicht.
Rz. 147
Das Bestehen einer (wenn auch gescheiterten) Ehe schließt die Annahme einer weiteren Lebensgemeinschaft aus.