Rz. 48
Der Einsatz der Arbeitskraft im Haushalt zur Erfüllung der Unterhaltspflicht steht dem auf Erzielung von Gewinn zur Deckung des Lebensbedarfs gerichteten Arbeitseinsatz wirtschaftlich gleich. Von der Dienstleistung gegen Geld unterscheidet sich die Haushaltsführung letztlich nur dadurch, dass sich ihr wirtschaftlicher Erfolg nicht in barer Münze erweist, sondern sich dadurch auszeichnet, dass für die Familiengemeinschaft notwendige Arbeiten nicht entgeltlich durch Dritte erbracht werden müssen.
(1) Unterhaltsberechtigter Personenkreis (1. Schritt)
Rz. 49
Die Arbeit muss zunächst anderen überhaupt erst geschuldet sein. Das familienrechtliche Maß gibt dabei den personellen Rahmen vor: Bei der Hausarbeit stellt nicht schon die Betätigung der Arbeitskraft als solche, sondern nur die für andere in Erfüllung einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung geleistete Haushaltstätigkeit eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende, Arbeitsleistung (und damit einen Erwerbsschaden) dar. Das durch §§ 842 f. BGB geschützte Vermögen des Verletzten kann nur dann betroffen sein, wenn durch das Unterbleiben der Hausarbeit für dritte Personen eine bestehende Unterhaltspflicht mit der Folge unerfüllt bleibt, dass der Verletzte an sich gehalten wäre, auf andere Weise seinen Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten. Für die Ermittlung der schadenersatzrechtlich relevanten haushaltsangehörigen Personen ist damit allein auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht und nicht auf ein tatsächliches Verhalten abzustellen. Die Feststellung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht löst die Frage, welche Mitbewohner des Haushaltes zu berücksichtigen sind, und welche nicht: Versorgungsberechtigte Kinder und Eltern der verletzten Person und Ehegatten erhöhen den Anspruch; andere im Haushalt lebende Personen (wie Stiefkinder, Schwiegereltern oder Geschwister) bleiben dagegen unberücksichtigt.
Rz. 50
Eigene, unterhaltsberechtigte Kinder der verletzten Person sind in die Berechnung des Haushaltsführungsschadens einzubeziehen, unabhängig von der Frage, ob es sich um gemeinsame Kinder mit einem ehelichen oder nicht-ehelichen Lebensabschnittspartner handelt.
Rz. 51
Andere im Haushalt lebende Familienangehörige (z.B. Schwiegereltern, Geschwister, Stiefkind, Onkel, Tante) oder Freunde sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen; diese Personen sind auch im Übrigen bei der Schadenbetrachtung nur mittelbar Geschädigte. Nur wenn und soweit die verletzte Person für diese Angehörigen gegen Bezahlung (und nicht nur fiktives Entgelt) tätig war, erleidet sie einen konkreten Verdienstausfallschaden (§ 842 BGB).
Rz. 52
Da der nicht-eheliche Partner nicht familienrechtlich unterhaltsberechtigt ist, ist seine Existenz schadenersatzrechtlich irrelevant (siehe Rn 67 ff.).
Rz. 53
Sind Haustiere (wie Hund, Pferd, Katze, Papagei) zu versorgen, ist auch hier die fehlende unterhaltsrechtliche Verpflichtung zu sehen und der mit dieser Versorgung verbundene Zeitaufwand außer Betracht zu lassen. Beeinträchtigte Mitwirkung in einem landwirtschaftlichen Betrieb ist unter dem Aspekt des Verdienstausfalles zu würdigen (siehe dazu § 5 Rn 24).