Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 382
Die praktische Bedeutung von positiven Feststellungsanträgen ist in Unterhaltssachen sehr gering.
Negative Feststellungsanträge werden häufiger relevant, insbesondere gerichtet gegen eine einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 246 FamFG. Der negative Feststellungsantrag ist in solchen Fällen zulässig, wenn sich der Verpflichtete gegen den titulierten Unterhalt mit dem Ziel der Reduzierung bzw. Aufhebung seiner Verpflichtung verteidigen möchte.
Mitunter werden Unterhaltsforderungen auch mit einem offenen Teilantrag geltend gemacht. Der Antragsteller berühmt sich z.B. einer Unterhaltsforderung in Höhe von 1.000 EUR, beantragt aber (zunächst) nur 500 EUR.
Der Antragsgegner kann in solchen Fällen, d.h. bei einem offenen Teilantrag die Angelegenheit durch einen negativen Feststellungswiderantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO endgültig klären.
I. Das Feststellungsinteresse
Rz. 383
Erforderlich für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 256 ZPO ist ein rechtliches Interesse des Antragstellers. Bejaht werden kann das rechtliche Interesse, wenn der vermeintlich Unterhaltsberechtigte sich eines Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsteller berühmt. Dies ist unter Umständen auch denkbar als Verbundsache mit dem Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner für den Fall der Scheidung keinen Unterhalt schuldet.
Rz. 384
Leitet der Unterhaltsberechtigte ein Unterhaltsleistungsverfahren – insbesondere als Reaktion auf den negativen Feststellungsantrag – ein, so hat der Unterhaltsschuldner den negativen Feststellungsantrag, soweit dieser sich mit dem Leistungsantrag überschneidet, für erledigt zu erklären, da das Feststellungsinteresse nunmehr entfällt. Ansonsten wird der Feststellungsantrag kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen.
II. Der Feststellungsantrag
Rz. 385
Die Formulierung des negativen Feststellungsantrags erfolgt in der Weise, dass nicht die verbleibende Unterhaltspflicht positiv zu beantragen ist, sondern es ist negativ festzustellen, in welcher Höhe kein Unterhaltsanspruch (mehr) besteht.
Rz. 386
Muster 8.8: Negativer Feststellungsantrag
Muster 8.8: Negativer Feststellungsantrag
"…werde ich beantragen, festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, mehr als mtl. 200 EUR zu zahlen"
(also nicht "festzustellen, dass der Antragsteller mtl. (nur noch) 200 EUR zu zahlen hat").
III. Beweislast, Streitwert
Rz. 387
Die Beweislast ist in Unterhaltsverfahren immer abhängig vom materiellen Recht, das heißt auch bei einem negativen Feststellungsantrag muss der Antragsgegner trotz der umgekehrten Beteiligtenstellung den Unterhaltsanspruch, dessen er sich berühmt, darlegen und beweisen wie bei einem von ihm selbst erhobenen Unterhaltsleistungsantrag.
Der Streitwert eines negativen Feststellungsantrags ist mit dem Wert der Hauptsache bzw. einem korrespondierenden Unterhaltsleistungsantrag gleichzusetzen.