Norbert Schneider, Lotte Thiel
aa) Grundsatz
Rz. 139
Dieselben Bewertungsgrundsätze wie für Zahlungsanträge gelten auch für einen Abänderungsantrag nach § 240 FamFG. Maßgebend ist hier allerdings nur der jeweils begehrte Abänderungsbetrag, also die Differenz zwischen tituliertem Unterhalt und beantragtem neuen Unterhalt.
Beispiel 67: Abänderungsantrag auf zukünftigen Unterhalt
Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet worden. Im Dezember 2014 beantragt er die Abänderung dahingehend, ab Januar 2015 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.
Für den Abänderungsantrag gilt gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG ein Wert von 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR.
Rz. 140
Wird auch die Abänderung fälliger Beträge geltend gemacht, sind die fälligen abzuändernden Beträge gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen.
Beispiel 68: Abänderungsantrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt
Der Kindesvater hatte sich in einem Vergleich zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im Dezember 2017 beantragt er die Abänderung dahingehend, ab Oktober 2017 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.
Für die zukünftige Unterhaltsabänderung gilt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ein Wert von 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR. Hinzu kommt nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Abänderungsbeträge, 3 x 100,00 EUR = 300,00 EUR. Der Gesamtwert beläuft sich also auf
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(Oktober 2017 – Dezember 2017) |
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300,00 EUR |
▪ |
(Januar 2018 – Dezember 2018) 12 x 100,00 EUR = |
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1.200,00 EUR |
Gesamt |
1.500,00 EUR |
Rz. 141
Im Falle wechselseitiger Abänderungsanträge, also bei Antrag und Widerantrag auf Herauf- bzw. Herabsetzung, sind die Werte ebenfalls zu addieren. Es liegt kein Fall des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor. Zwar schließen sich die Abänderungsanträge gegenseitig aus; zu berücksichtigen ist hier jedoch auch eine wirtschaftliche Betrachtung. A.A. ist das OLG Hamm, das die überholte Identitätsformel anwendet und eine wirtschaftliche Betrachtung rechtsirrig außer Acht lässt.
Beispiel 69: Antrag und Widerantrag auf Abänderung
Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im November 2017 beantragt er eine Abänderung dahingehend, ab Dezember 2017 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen. Das Kind beantragt im Dezember 2017 Abänderung dahingehend, den Unterhalt ab Januar 2018 auf 455,00 EUR zu erhöhen.
Der Wert des Antrags beläuft sich nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR, der Wert des Widerantrags auf 12 x 55,00 EUR = 660,00 EUR. Die Werte sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Der Verfahrenswert beträgt 1.860,00 EUR.
▪ |
Antrag, 12 x 100,00 EUR = |
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1.200,00 EUR |
▪ |
Widerantrag, 12 x 55,00 EUR = |
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660,00 EUR |
Gesamt |
1.860,00 EUR |
bb) Abänderung und Rückzahlung
Rz. 142
Wird mit dem Abänderungsantrag auf Herabsetzung gleichzeitig auch ein Antrag auf Rückzahlung der nach Abänderung bis dahin zuviel gezahlten Beträge geltend gemacht, wirkt dieser Antrag nicht Wert erhöhend.
Beispiel 70: Abänderung und Rückzahlung
Der Vater verlangt mit seinem im März eingereichten Abänderungsantrag eine Herabsetzung um 50,00 EUR ab Februar und gleichzeitig Rückzahlung der danach zuviel gezahlten Beträge.
Der Wert beläuft sich auf
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600,00 EUR |
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100,00 EUR |
Gesamt |
700,00 EUR |
Der Rückzahlungsanspruch wirkt nicht Wert erhöhend.
cc) Abänderung und Herausgabe des Vollstreckungstitels
Rz. 143
Wird mit dem Abänderungsantrag eine Herabsetzung auf 0,00 EUR beantragt, also dahingehend, dass kein Unterhalt mehr zu zahlen ist, und wird gleichzeitig die Herausgabe des Vollstreckungstitels beantragt, so ist der Herausgabeantrag zusätzlich zu bewerten. Dabei ist grundsätzlich von 20 % des titulierten Jahresbetrags auszugehen.
Beispiel 71: Abänderung und Herausgabe des Vollstreckungstitels
Der Vater verlangt mit seinem im März eingereichten Abänderungsantrag eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts in Höhe von 388,00 EUR dahingehend, dass ab Februar kein Unterhalt zu zahlen sei und verlangt gleichzeitig die Herausgabe des Unterhaltstitels.
Der Wert beläuft sich auf: