Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 160
Wird ein negativer Feststellungsantrag dahingehend erhoben, festzustellen, dass zukünftig kein Unterhalt geschuldet ist, so gelten § 51 Abs. 1 S. 1 und 2 S. 1 FamGKG. Maßgebend ist der zwölffache Monatsbetrag der künftigen Leistungen, sofern sich der Feststellungsantrag nicht auf einen geringeren Zeitraum beschränkt.
Beispiel 82: Negativer Feststellungsantrag, zukünftiger Unterhalt
Die Ehefrau begehrt nach Scheidung der Ehe einen monatlichen zukünftigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR. Der Ehemann beantragt daraufhin, festzustellen, dass der Ehefrau kein Unterhalt zustehe.
Der Verfahrenswert beträgt gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Rz. 161
Wird der Antrag beschränkt, gilt nur der Wert der begehrten negativen Feststellung. Maßgebend ist dann nur die Differenz zwischen dem vom Antragsgegner verlangten Unterhalt zu dem vom Antragsteller freiwillig gezahlten Unterhalt.
Beispiel 83: Negativer Feststellungsantrag, zukünftiger Mehrbetrag
Wie vorangegangenes Beispiel 82, allerdings hat die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch nur außergerichtlich und nicht im Verbund geltend gemacht; der Ehemann ist der Auffassung, dass der Ehefrau nur ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 300,00 EUR zustehe und beantragt festzustellen, dass ihr kein höherer Unterhalt als monatlich 300,00 EUR zustehe.
Der Verfahrenswert beträgt jetzt gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG nur 12 x (500,00 EUR – 300,00 EUR =) 200,00 EUR = 2.400,00 EUR.
Rz. 162
Soweit sich der Feststellungsantrag nicht nur auf zukünftigen Unterhalt bezieht, sondern auch auf bereits fälligen Unterhalt, soll § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG nicht anzuwenden sein. Dies ist unzutreffend. Es handelt sich auch hier um eine Antragshäufung: Zum einen wird beantragt, festzustellen, dass derzeit keine fällige Zahlungspflicht bestehe; hier gilt § 51 Abs. 2 FamGKG. Zum anderen wird beantragt, festzustellen, dass auch zukünftig kein Unterhalt zu zahlen sein wird; insoweit gilt § 51 Abs. 1 FamGKG. Beide Werte sind zusammenzurechnen.
Beispiel 84: Negativer Feststellungsantrag, zukünftiger und fälliger Unterhalt
Die Ehefrau begehrt monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR seit März. Der Ehemann beantragt schließlich im September, festzustellen, dass der Ehefrau ab März kein Unterhalt zustehe.
Der Verfahrenswert beläuft sich für die zukünftige Feststellung auf 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR und für die fälligen Beträge auf 7 x 500,00 EUR = 3.500,00 EUR, insgesamt somit 9.500,00 EUR.