Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 169
Schließen die Beteiligten einen Vergleich über weitere nicht anhängige Unterhaltsforderungen, so ergibt sich insoweit ein Mehrwert des Vergleichs.
Rz. 170
Ein solcher Fall ist u.a. gegeben, wenn in einem Verfahren auf laufenden Unterhalt auch fällige Beträge mit verglichen werden.
Beispiel 88: Vergleichsmehrwert, fällige Beträge
Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich zu verpflichten. Im Termin schließen die Eheleute einen Vergleich, in den sie auch die Rückstände für fünf Monate einbeziehen.
Der Verfahrenswert bemisst sich nach den zukünftigen Forderungen gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 5 x 500,00 EUR = 2.500,00 EUR.
Rz. 171
Ein Vergleichsmehrwert ergibt sich auch dann, wenn im Verfahren über den Trennungsunterhalt der nacheheliche Unterhalt mit verglichen wird, da es sich beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt um verschiedene Gegenstände handelt.
Beispiel 89: Vergleichsmehrwert, nachehelicher Unterhalt
Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem Trennungsunterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich zu verpflichten. Im Termin schließen die Eheleute einen Vergleich, in den sie sich auch über den nachehelichen Unterhalt einigen, der voraussichtlich ebenfalls mit 500,00 EUR monatlich zu beziffern gewesen wäre.
Der Verfahrenswert bemisst sich nach den zukünftigen Forderungen gem. §§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Rz. 172
Dagegen ist kein Mehrwert gegeben, wenn bereits der zukünftige Unterhalt für die nächsten zwölf Monate anhängig ist und die Beteiligten sich über weitere Unterhaltsbeträge einigen oder alle zukünftigen Forderungen abgelten.
Beispiel 90: Kein Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung über die künftigen zwölf Monate hinaus
Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich zu verpflichten. Im Termin schließen die Eheleute einen Vergleich, nach dem der Unterhalt für ein Jahr gezahlt wird und die Ehefrau gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000,00 EUR auf alle weitergehenden zukünftigen Unterhaltsansprüche verzichtet.
Der Verfahrenswert bemisst sich nach den zukünftigen Forderungen gem. §§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR. Der Vergleich hat keinen Mehrwert, da die ersten zwölf Monate des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG bereits durch den Hauptsacheantrag erreicht sind.
Rz. 173
Ebenso wenig ist ein Mehrwert gegeben, wenn bereits der zukünftige Unterhalt für die nächsten zwölf Monate anhängig ist und die Beteiligten sich über eine Befristung einigen.
Beispiel 91: Kein Vergleichsmehrwert bei Vereinbarung über Befristung
Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich zu verpflichten. Im Termin schließen die Eheleute einen Vergleich, nach dem der Unterhalt noch für die Dauer von drei Jahren gezahlt wird und danach kein Unterhalt mehr geschuldet sein soll.
Der Verfahrenswert bemisst sich nach den zukünftigen Forderungen gem. §§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG und beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR. Der Vergleich hat keinen Mehrwert, da die ersten zwölf Monate des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG bereits durch den Hauptsacheantrag erreicht sind.