Rz. 56
Beim Vermächtnismodell wird das Unternehmen bzw. die Beteiligung am Unternehmen im Wege des Vermächtnisses auf den Nachfolger übertragen. Soweit es sich beim Vermächtnisgegenstand um ein Einzelunternehmen handelt, muss genau bezeichnet werden, auf welche Vermögenswerte sich das Vermächtnis beziehen soll. Die bloße Bezugnahme auf eine Bilanz ist im Regelfall nicht ausreichend, da hier nicht alle Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen zuzuordnen sind, vollständig erfasst sein müssen. Vor diesem Hintergrund bietet es sich eher an (neben einer allgemeineren Umschreibung), beispielsweise auf ein sog. Anlagengitter Bezug zu nehmen.
Rz. 57
Im Übrigen muss der Erblasser auf jeden Fall bestimmen, ob und inwieweit Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse auf den Vermächtnisnehmer übergehen sollen. Insoweit ist auch zu beachten, dass eine vermächtnisweise Zuweisung von Verbindlichkeiten (und Vertragsverhältnissen) rechtlich nicht unproblematisch ist. Zum einen kommen Verbindlichkeiten als Vermächtnisgegenstand prinzipiell nicht in Betracht (entsprechende Anordnungen sind wohl eher als Auflage zu verstehen), zum anderen kommt eine befreiende Schuldübernahme, die zum Vorteil des bzw. der Erben wirkt, nur mit einer entsprechenden Zustimmung der (sämtlicher) Gläubiger zustande (§ 415 Abs. 1 S. 1 BGB). Mithin empfiehlt es sich, für den Fall der Verweigerung der Zustimmung durch die Gläubiger eine entsprechende Freistellungsverpflichtung zugunsten des bzw. der Erben vorzusehen. Geht es um einen Gesellschaftsanteil, ist Voraussetzung dafür, dass der Gesellschaftsvertrag diese Art der Nachfolge zulässt (vgl. oben Rdn 39 ff.).
Rz. 58
Die Übertragung eines gesamten Betriebes oder Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft durch Sachvermächtnis führt nicht zu einer Entnahme. Lässt die gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel die vermächtnisweise Zuwendung des Anteils zu, kann dieser im Wege des Vermächtnisses insgesamt auf den Nachfolger übertragen werden. Erbengemeinschaft oder Alleinerbe erzielen hierbei keinen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Der Vermächtnisnehmer führt nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft fort.
Rz. 59
Bei der Beteiligung an Personengesellschaften ist aber selbstverständlich auch im Rahmen des Vermächtnismodells darauf zu achten, dass der Mitunternehmeranteil insgesamt auf den Unternehmensnachfolger übergeht. Es ist also nicht ausreichend, ihm allein den Gesellschaftsanteil durch Vermächtnis zuzuwenden. Gleichzeitig muss er auch das Sonderbetriebsvermögen (und zwar insgesamt und nicht nur einen ideellen Anteil daran) erhalten, um – fiktive – Zwangsentnahmen von zu vermeiden (vgl. oben Rdn 16 ff.).
Rz. 60
Muster 8.2: Unternehmensnachfolge durch Vermächtnis
Muster 8.2: Unternehmensnachfolge durch Vermächtnis
Als (Voraus-)Vermächtnis erhält _________________________ mein gesamtes unternehmerisches Vermögen, nämlich
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meine Gesellschaftsanteile an der _________________________ GmbH/GmbH & Co. KG; |
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sämtliche den vorgenannten Unternehmensbeteiligungen unmittelbar oder mittelbar dienende Vermögensgegenstände, insbesondere also sämtliche Vermögensgegenstände, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen Sonderbetriebsvermögen (und zwar sowohl I als auch II) darstellen und die im Rahmen meiner steuerlichen Gewinnermittlung (fortgeschrieben auf meinen Todestag) als Betriebsvermögen qualifiziert sind. |
Meinem Vermächtnisnehmer mache ich zur Auflage, alle mit den vorgenannten vermächtnisweise zugewendeten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen und – soweit befreiende Schuldübernahmen scheitern – meine Erben auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme freizuhalten bzw. freizustellen. Im Falle des Verstoßes gegen diese Auflage entfällt das Vermächtnis.