1. Regelungsinhalt
a) Allgemeine Regelungen
Rz. 17
§§ 44–46 WEG ersetzen die früheren Sonderregelungen der §§ 44, 45 und 47–50 WEG a.F. mit erheblichen Änderungen. Deren wichtigste ist die Änderung der Passivlegitimation in § 44 Abs. 2 S. 1 WEG, da nun nicht mehr die Wohnungseigentümer Gegner der Beschlussklägers sind, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft. Hieraus resultieren nicht immer geglückte Folgeänderungen, etwa zur Bezeichnung der Beklagten bei einer Klage gegen alle Wohnungseigentümer, zur Zustellung an sie, zur Wirkung des Urteils und zur Kostentragung.
b) Sonderregelungen zu den Fristen der Anfechtungsklage (§ 45 WEG)
Rz. 18
Die Zusammenfassung von Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage und Vorschriften zur Beschlussklage sind insoweit irreführend, als für die Anfechtungsklage Sonderregelungen gelten. Dies betrifft die Fristen zur Erhebung und Begründung der Anfechtungsklage und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, die nach wie vor in einer eigenen Norm (§ 45 WEG) geregelt, aber in Wortlaut und Text unverändert sind.
2. Legaldefinition
Rz. 19
Über den Verweis in § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG ("Beschlussklagen gemäß § 44") bietet das Gesetz nunmehr eine Legaldefinition der Beschlussklage. Hierunter fallen jetzt nur nach Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen, nicht mehr die sonstigen früher § 43 Nr. 4 WEG zugeordneten Streitigkeiten der inneren Willensbildung wie Klagen auf Feststellung des Beschlussinhalts. Gleichzeitig definiert § 44 Abs. 1 S. 1 WEG in Übereinstimmung mit dem früheren Recht die Anfechtungsklage nach dem Ziel der Ungültigerklärung und die Nichtigkeitsklage nach dem Ziel der Nichtigkeitsfeststellung.
3. Sonstige Streitigkeiten über Fragen der Willensbildung
Rz. 20
Diese sonstigen Streitigkeiten über Fragen der inneren Willensbildung werden vom Gesetzgeber nach der klaren Definition nicht mehr der Beschlussklage nach § 44 WEG zugerechnet. Sie sind nunmehr in den Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern bzw. zwischen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaft auszutragen. Dies hat zur Folge, dass die Spezialregelungen für Beschlussklagen in diesen Verfahren nicht gelten. Insbesondere sind dort nicht die Fristen zur Klageerhebung und zur Klagebegründung gemäß § 45 S. 1 WEG einzuhalten, was nach früherem Recht streitig war. Ferner wirkt das Urteil in diesen Verfahren jenseits der Beschlussklagen, selbst wenn die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet war, nicht gemäß § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer. Wünscht eine Partei, dass ihre Auffassung vom Inhalt eines Beschlusses auch gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw., wenn diese nicht Partei des Rechtsstreites waren, gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wirkt, muss sie sich mit der Streitverkündung behelfen.