1. Fehlende gesetzliche Regelung für Belegvorlagepflicht
Rz. 215
Grundsätzlich besteht kein Recht, die Vorlage von Belegen oder sonstigen Unterlagen zu verlangen. Allerdings sind, wenn eine Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben geschuldet ist, nach § 259 BGB im Rahmen des Üblichen Belege vorzulegen.
In all den Fällen, in denen aus Auftragsrecht eine Herausgabepflicht des Beauftragten an den Auftraggeber nach § 667 BGB besteht, sind auch Urkunden, Unterlagen und Belege, die der Beauftragte im Zusammenhang mit der Erledigung des Auftrags erlangt hat, herauszugeben.
Gehört ein Unternehmen zum Vermögensbestand, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der konkrete Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Bilanzen u.Ä. mit umfasst. So ist bei § 2121 BGB die Vorlage von Bilanzen nicht geschuldet, während bei der Auskunftspflicht nach § 2314 BGB auch Bilanzen u.Ä. zur Wertermittlung vorzulegen sind.
Rz. 216
BGH in BGHZ 33, 373, 378:
Zitat
"Der Auskunftsanspruch umfasst schließlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Vorlage von Belegen. Das gilt allerdings entgegen der mündlich vorgetragenen Auffassung der Anschlussrevision nicht in der Allgemeinheit wie beim Rechnungslegungsanspruch, wo sie das Gesetz selbst im Gegensatz zu § 260 BGB ausdrücklich fordert (§ 259 Abs. 1 Ende BGB); … Die Pflicht zur Vorlegung von Belegen ist aber mit Recht insoweit anerkannt, als ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre (BGH LM BGB § 260 Nr. 1). Im vorliegenden Fall gehören zum Nachlass land- und forstwirtschaftlich verwaltete und genutzte Güter. Welche Belege vorgelegt werden müssen und in welchem Umfang, ist Frage des Einzelfalls."
2. Notarielles Verzeichnis: Belege sind dem Notar vorzulegen
Rz. 217
Aber: Soweit die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch einen Notar oder eine Behörde verlangt werden kann – insbesondere nach § 2314 BGB –, hat sich der Notar grundsätzlich auch insoweit Belege vorlegen zu lassen, weil er anders die Verantwortung für die Richtigkeit des Verzeichnisses nicht übernehmen könnte, wie es die obergerichtliche Rechtsprechung von ihm verlangt. Außerdem kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses mit anwesend ist. Auf diesem indirekten Weg kommt man doch zur Vorlage von Belegen.
3. Belegvorlagepflicht im Prozess
Rz. 218
Urkundenvorlage durch Dritte: Das Gericht kann nach § 142 ZPO – ggf. unter Fristsetzung – von Amts wegen die Vorlage von Urkunden nicht nur durch die Parteien, sondern auch durch Dritte anordnen, sofern dem Dritten dies zumutbar ist und er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Zwangsmittel stehen gegenüber dem Dritten wie gegen einen Zeugen zur Verfügung.