1. Form bei Vereinbarungen vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
Rz. 297
§ 1585c BGB ist zu beachten (notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung nach Maßgaben von § 127a BGB i.V.m. BGH FamRZ 2014, 728).
2. Regelungsmöglichkeit: Verzicht oder Teilverzicht (Herabsetzung)
Rz. 298
Ein völliger wechselseitiger Verzicht schließt alle Unterhaltstatbestände ein und auch den sog. Notunterhalt. Gleichwohl ist es weiterhin üblich und auch zweckmäßig, beides in die Klausel aufzunehmen, die folgendermaßen lauten kann:
Rz. 299
Muster 9.40: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
Muster 9.40: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
"Wir verzichten gegenseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, gleich aus welchem Unterhaltstatbestand. Die gilt auch für den Fall der Not. Der Verzicht gilt auch für eventuelle Ansprüche aus § 1586a BGB und § 1586a BGB. Wir verzichten ferner für den Fall der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf jegliches Abänderungsrecht. Wir nehmen den Verzicht wechselseitig an."
Muster 9.41: Stufenweise Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts mit anschließendem Verzicht
Muster 9.41: Stufenweise Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts mit anschließendem Verzicht
"Bis zum Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist der gesetzliche nacheheliche Unterhalt geschuldet. Dieser wird für das jeweilige Folgejahr um jeweils X EUR (alternativ: um jeweils Y %) reduziert. Wir verzichten auf darüber hinausgehende nacheheliche Unterhaltsansprüche und nehmen den Verzicht wechselseitig an."
Rz. 300
Im Hinblick auf den hohen (höchsten!) Rang des Kindesbetreuungsunterhalts nach § 1570 BGB sollte von einem kategorischen Unterhaltsverzicht hier abgesehen werden.
Ist noch kein Kind geboren, sollte für den entsprechenden zukünftigen Fall vereinbart werden, dass der Verzicht nicht gilt.
Rz. 301
Muster 9.42: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt außer bei Geburt eines Kindes
Muster 9.42: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt außer bei Geburt eines Kindes
Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf nachehelichen Unterhalt gleich aus welchem Unterhaltstatbestand und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
Dieser Verzicht gilt nach folgender Maßgabe auflösend bedingt. Sollte einer von uns wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit auch nur teilweise aufgeben, steht ihm Kindesbetreuungsunterhalt nach § 1370 BGB zu.
Ab dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes gilt sodann eine halbtägige Erwerbsobliegenheit von F.
Ab dem 14. Lebensjahr des jüngsten Kindes ist kein Kindesbetreuungsunterhalt mehr geschuldet.
Variante
Ausgenommen von diesem Verzicht sind Ansprüche aus § 1570 BGB mit der Maßgabe, dass der Verzicht mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten Kindes wieder in Kraft tritt.
3. Regelungsmöglichkeit: Modifizierung
Rz. 302
Der nacheheliche Unterhalt kann vielfältig modifiziert werden.
So ist es zweckmäßig, von einem Unterhaltsverzicht (siehe Rdn 298) einzelne Unterhaltstatbestände auszunehmen, ggf. gegenläufig zeitlich zu begrenzen, insbesondere für den Fall des späteren Hervorgehens von Kindern aus der Ehe (siehe Rdn301).
Rz. 303
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Dasselbe ist bezüglich anderer Unterhaltstatbestände möglich, etwa § 1572 Nr. 1 oder Nr. 2. BGB |
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Das Maß des Unterhalts nach § 1578 BGB kann festgelegt und/oder begrenzt werden. |
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Bestimmte Vermögenserträgnisse, etwa aus privilegiertem Anfangsvermögen, können von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden. |
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Vereinbarungen betreffend die Verwertung des Vermögensstamms. |
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Anrechnung von Sachleistungen als Naturalunterhalt. |
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Ausschluss des Unterhalts nach § 1586a BGB. |
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Kein Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach Wiederverheiratung. |
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Unterhaltsabfindung. |
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Höhe des Unterhalts im Verhältnis zur Ehedauer. |
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Lebenslänglicher Unterhalt. |
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Unabänderbarer Festbetrag. |
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Unterhaltsverzicht für kurze Ehedauer. |
Rz. 304
Muster 9.43: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei zeitnahem Scheidungsantrag
Muster 9.43: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bei zeitnahem Scheidungsantrag
Für den Fall, dass einer der Erschienenen vor Ablauf von fünf Jahren ab Eheschließung Scheidungsantrag stellt und die Ehe daraufhin geschieden wird, verzichten wir auf gegenseitigen nachehelichen Unterhalt (…).
Rz. 305
Auf Folgendes ist zu achten!
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Wird Unterhalt über das gesetzliche Maß hinaus festgelegt, ist dies festzuhalten, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass Ehegatten im Zweifel lediglich die tatsächlich bestehende Unterhaltspflicht regeln wollen. Vereinbarungen über Unterhalt kann im Allgemeinen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass ein eigenes, von der gesetzlichen Unterhaltspflicht unabhängiges Forderungsrecht begründet werden soll. Für einen derartigen Willen der Vertragsschließenden müssen ausreichende sichere Anhaltspunkte vorliegen. |
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Auch wenn die Unterhaltsparteien selbst eine Vereinbarung schließen, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass sie den Unterhaltsanspruch auf eine völlig neue, vertragliche Basis stellen wollen (Novation). Von einer entsprechenden Willensrichtung der Parteien, eine neue, selbstständige vertragliche Grundlage zu schaffen, kann nur... |