Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
aa) Grundlagen
Rz. 1101
Die vermögensmäßige Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH & Co. KG wird bilanziell in Form eines Kapitalanteils dargestellt. Bei dem Kapitalanteil handelt es sich lediglich um eine Rechengröße. Ein positiver Kapitalanteil ist keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Umgekehrt ist ein negativer Kapitalanteil auch keine Verbindlichkeit des Gesellschafters ggü. der Gesellschaft (s. § 707 BGB). Jeder Gesellschafter hat nur einen Kapitalanteil. Die Summe der Kapitalanteile entspricht dem (buchmäßigen) Eigenkapital der Gesellschaft.
Die Kapitalanteile der Gesellschafter sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich von erheblicher Bedeutung.
Beispiele
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Handelsrecht
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Gewinn- und Verlustverteilung, |
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Zulässigkeit von Entnahmen, |
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Haftung der Kommanditisten, |
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Abfindung der Kommanditisten bei Ausscheiden aus der Gesellschaft, |
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Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung der Gesellschaft. |
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Steuerrecht |
bb) Gesetzliches Regelungsmodell
(1) Kapitalanteil der Komplementär-GmbH
Rz. 1102
Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters variabel (§§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB). Der Einlage der Komplementär-GmbH werden spätere Gewinnanteile hinzugerechnet und Verlustanteile sowie Entnahmen abgezogen. Der Kapitalanteil gibt somit den jeweiligen Stand der Einlage wider. Für die Komplementär-GmbH ist demnach ein bewegliches Kapitalkonto vorgesehen.
(2) Kapitalanteil der Kommanditisten
Rz. 1103
Für die Kommanditisten ist gleichfalls ein bewegliches Kapitalkonto vorgesehen, auf dem Gewinnanteile gutgeschrieben und Verlustanteile abgeschrieben werden (§§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB). Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde (§ 169 Abs. 1 HGB).
Rz. 1104
Für den Kommanditisten ist neben dem Kapitalkonto daher ein zweites Konto einzurichten, auf dem die Gewinnanteile – sobald das Kapitalkonto den Betrag der Einlage erreicht – gutgeschrieben und die Entnahmen abgeschrieben werden können. Dieses zweite Konto wird vielfach als Gewinnkonto bezeichnet.
Da das gewinnunabhängige Entnahmerecht gem. § 122 HGB durch das MoPeG gestrichen wurde, wurden § 169 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 HGB a.F. ebenfalls aufgehoben. Die Beschränkung der Gewinnausschüttung des Kommanditisten ergibt sich nunmehr aus § 169 Abs. 1 HGB nF.
An dem Kapitalkonto des Kommanditisten zeigt sich, ob er seine Einlage mit haftungsbefreiender Wirkung erbracht hat (§ 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB) bzw. ihm diese wieder zurückgewährt worden ist (§ 172 Abs. 4 HGB).
Rz. 1105
Das Gewinnkonto des Kommanditisten ist ein echtes Forderungskonto. Im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft steht dem Kommanditisten daher ein etwaiges Guthaben auf dem Gewinnkonto neben einem Abfindungsguthaben zu. Entnahmen zulasten des Gewinnkontos führen demnach auch nicht zu einem Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten (§ 172 Abs. 4 HGB).
cc) Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung
Rz. 1106
Das gesetzliche Regelungsmodell gilt allgemein als unzweckmäßig. Die Gründe dafür sind u.a.:
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Variable und feste Kapitalkonten: Die Rechte der Gesellschafter untereinander richten sich zweckmäßigerweise nach ihrem Kapitalanteil. Nach der gesetzlichen Regelung sind die Kapitalkonten variabel. Dies führt dazu, dass sich die Rechte der Gesellschafter (z.B. die Beteiligung am Gewinn und Verlust, das Stimmrecht oder der Anteil am Auseinandersetzungsguthaben) jedes Jahr ändern. Ein einzelner Gesellschafter kann zudem das Beteiligungsverhältnis einseitig ändern, indem er bspw. seinen Gewinnanteil stehenlässt oder weitere Einlagen vornimmt. Aus diesen Gründen ist die Einrichtung fester Kapitalkonten allgemein üblich. Eine Änderung der Kapitalkonten bedarf dann eines geänderten Gesellschaftsvertrags, der nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist. |
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Entnahmerecht: Das Entnahmerecht der Kommanditisten ist ... |