Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
Rz. 1462
Die Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich insb. aus der EWIV-VO, den jeweiligen nationalen Ausführungsgesetzen, den jeweiligen nationalen Rechten der jeweiligen der EWIV vergleichbaren Gesellschaftsformen, dem Gründungsvertrag sowie den Mitgliederbeschlüssen. Die Geschäftsführer sind allgemein zur Beachtung der Sorgfalt und insb. zu einigen weiteren ausdrücklichen Verhaltensweisen verpflichtet, wie nachfolgend dargestellt.
aa) Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer
Rz. 1463
Die Geschäftsführer der Vereinigung haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Vereinigung, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EWIV-AusfG). Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist strafbar (§ 14 EWIV-AusfG).
bb) Mindestangaben auf Geschäftspapier
Rz. 1464
Briefe, Bestellscheine und ähnliche Schriftstücke müssen lesbar folgende Angaben enthalten:
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den Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV", es sei denn, dass diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind, |
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den Ort des Registers, in das die Vereinigung eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung der Vereinigung in dieses Register, |
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die Anschrift der Vereinigung an ihrem Sitz, |
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soweit zutreffend, die Angabe, dass die Geschäftsführer gemeinschaftlich handeln müssen sowie, |
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soweit zutreffend, die Angabe, dass die Vereinigung abgewickelt wird (Art. 25 EWIV-VO). |
Rz. 1465
Geschäftsführer, die für die vorgeschriebenen Mindestangaben auf Geschäftspapier nicht sorgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten (§ 12 EWIV-AusfG).
cc) Ordnungsgemäße Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses
Rz. 1466
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen (§ 6 EWIV-AusfG).
dd) Rechenschaft ggü. den Mitgliedern
Rz. 1467
Jedes Mitglied hat das Recht, von den Geschäftsführern Auskünfte über die Geschäfte der Vereinigung zu erhalten und in die Bücher und Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen (Art. 18 EWIV-VO). Die entsprechenden deutschen nationalen Vorschriften finden sich in § 51a GmbHG und in § 118 HGB.
ee) Anhörung der Mitglieder
Rz. 1468
Auf Veranlassung eines Geschäftsführers oder auf Verlangen eines Mitgliedes haben der oder die Geschäftsführer die Mitglieder anzuhören, damit diese einen Beschluss fassen (Art. 17 Abs. 4 EWIV-VO).
ff) Abwicklung der Vereinigung außerhalb der Insolvenz
Rz. 1469
Die Geschäftsführer wickeln die Vereinigung ab, wenn die Abwicklung der Vereinigung nicht durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder der Vereinigung anderen Personen übertragen ist (§ 10 Abs. 1 EWIV-AusfG).
gg) Stellung des Insolvenzantrags in bestimmten Fällen
Rz. 1470
Wird eine Vereinigung, bei der kein Mitglied eine natürliche Person ist, zahlungsunfähig oder ergibt sich die Überschuldung der Vereinigung, so sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; dies gilt nicht, wenn zu den Mitgliedern der Vereinigung andere Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gehören, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 11 Satz 2 EWIV-AusfG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO).
hh) Publizitätspflichten
Rz. 1471
Den oder die Geschäftsführer treffen grds. die Publizitätspflichten, d.h. die Anmeldung zur Eintragung in das Register und die Hinterlegung von Urkunden und Angaben betreffend alle publizitätspflichtigen Vorgänge (vgl. insb. Art. 7 EWIV-VO sowie §§ 2, 3 EWIV-AusfG).