Kurzbeschreibung
Im Fall einer ordentlichen Kündigung des Bauvertrags steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirkt oder zum Erwerb böswillig unterlässt (§ 648 BGB und § 8 Abs. 1 VOB/B).
Vorbemerkung
Im Fall einer ordentlichen Kündigung des Bauvertrags steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirkt oder zum Erwerb böswillig unterlässt (§ 648 BGB und § 8 Abs. 1 VOB/B).
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung bedeutet das, dass der Auftragnehmer seine Schlussrechnung zum einen hinsichtlich der erbrachten und zum anderen hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen aufgliedern muss.
Abrechnung des gekündigten Einheitspreisvertrags
Achtung: Die Werklohnforderung des Auftragnehmers wird auch nach der Kündigung des Bauvertrags erst mit Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistung fällig (BGH, Urteil v. 11.5.2006, VII ZR 146/04, NJW 2006 S. 2475). |
1. Erbrachte und nicht erbrachte Leistungen
Sinnvollerweise erfolgt die Kündigungsabrechnung in 2 Schritten:
Schritt 1:
Die erbrachten Leistungen sind unter Beachtung des § 14 Abs. 1 VOB/B entsprechend den tatsächlich ausgeführten Mengen und der jeweils vereinbarten Einheitspreise abzurechnen.
Schritt 2:
Anschließend sind die aufgrund der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen wie folgt abzurechnen:
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□ Die nicht erbrachten Leistungen sind zu ermitteln. Dies kann anhand der Vordersätze des Leistungsverzeichnisses geschehen. |
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□ Sollte für den Auftragnehmer erkennbar sein, dass die Vordersätze im Leistungsverzeichnis zu gering angegeben waren, ist anzuraten, eine eigene Massenermittlung durchzuführen und diese nachvollziehbar zu belegen. |
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□ Von den so ermittelten Gesamtmassen sind ggf. bereits im 1. Rechnungsschritt aufgeführten Leistungen in Abzug zu bringen. |
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□ Die im 2. Schritt dargestellten einzelnen Positionen sind in der Folge – und soweit keine Aussagen zu der konkreten Kostenentwicklung getroffen werden können – entsprechend der Urkalkulation aufzuschlüsseln, d. h., anhand der Urkalkulation sind die ersparten Aufwendungen in den jeweiligen Positionen auszuweisen und abzuziehen. Wagnis und Gewinn stellen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine ersparten Aufwendungen dar (BGH, Urteil v. 24.3.2016, VII ZR 201/15, IBR 2016 S. 332; BGH, Urteil v. 28.10.1999, VII ZR 326/98, NJW 2000 S. 653). Kann der Auftragnehmer Aussagen zur konkreten Kostenentwicklung treffen, hat er die Abrechnung anhand der tatsächlichen Kosten vorzunehmen. Der BGH (Urteil v. 8.7.1999, VII ZR 237/89, BauR 1999 S. 1294) sieht die Abrechnung der nicht erbrachten Kosten basierend auf der Urkalkulation anstatt der tatsächlichen Kosten lediglich als Erleichterung der Darlegungslast. |
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□ Sofern Deckungsbeiträge durch einen evtl. anderweitigen Erwerb erwirtschaftet wurden, wäre dieser sodann in Abzug zu bringen. Anderweitiger Erwerb ist allerdings dann nicht in Abzug zu bringen, wenn der Auftragnehmer diese zusätzlichen Aufträge auch bei Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung hätte ausführen können. In diesem Fall liegt kein "Füllauftrag" vor. |
2. Mehrwertsteuer
Umsatzsteuer fällt nur für die erbrachten Leistungen an. Die durch den Auftragnehmer zu leistende Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ist keine Gegenleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, sondern hat Entschädigungscharakter. Mehrwertsteuer auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen kann nicht berechnet werden (BGH, Urteil v. 22.11.2007, VII ZR 83/05, NJW 2008 S. 1522).