Kurzbeschreibung
Was ist bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags zu berücksichtigen, insbesondere bei einem Detailpauschalvertrag oder einem Globalpauschalvertrag? Diese Übersicht gibt hierüber Auskunft.
Vorbemerkung
Diese Übersicht berücksichtigt die Besonderheiten bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags, insbesondere bei der Kündigung eines Detailpauschalvertrags bzw. eines Globalpauschalvertrags.
Abrechnung des gekündigten Pauschalpreisvertrags
Für den gekündigten Pauschalpreisvertrag gilt grundsätzlich das bereits zum gekündigten Einheitspreisvertrag Dargestellte.
1. Detailpauschalvertrag
Beim Detailpauschalvertrag, also bei einem Pauschalpreisvertrag, der auf einem detaillierten Leistungsverzeichnis aufbaut, ergeben sich im Wesentlichen keine zusätzlichen Probleme. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 4.7.1996 klargestellt, dass das Leistungsverzeichnis einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Berechnung der Vergütung für die erbrachten Leistungen sein kann, wenn die Parteien den Pauschalpreis auf der Grundlage eines nach einem Einheitspreis aufgeschlüsselten Angebots des Auftragnehmers, insbesondere durch eine Abrundung, ermittelt haben (BGH, Urteil v. 4.7.1996, VII ZR 227/93, NJW 1996 S. 3270 ff. = BauR 1996 S. 846 ff.).
Sofern ein solches Einheitspreisangebot mit einzelnen Preisansätzen nicht zugrunde liegt, ist vom Auftragnehmer eine entsprechende Aufschlüsselung vorzunehmen und in der Folge eine Abrechnung wie beim Einheitspreisvertrag zu erstellen (vgl. Übersicht "Abrechnung des gekündigten Einheitspreisvertrags").
2. Globalpauschalvertrag
Größere Probleme wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner Abrechnung bei einem sog. Globalpauschalvertrag haben, d. h. bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung, die auf einer nur globalen oder funktionalen Leistungsbeschreibung aufbaut. In einem solchen Fall liegt ein detailliertes Leistungsverzeichnis nicht vor und es wird dem Auftragnehmer wohl nichts anderes übrig bleiben, als nachträglich die globale Leistung detailliert aufzuarbeiten und die einzelnen Leistungsansätze mit entsprechenden Preisen zu versehen. Zwar wird vom abrechnenden Auftragnehmer nicht erwartet werden können, quasi eine nacherstellte Einheitspreisabrechnung zu erstellen, jedoch muss die Abrechnung dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffnen, die erbrachten Leistungen erfassen und bewerten zu können.
Unter Berücksichtigung des Aufmaßes der erbrachten Leistung können die erbrachten Leistungen abgerechnet werden. Die Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen kann dann ebenfalls wie beim Einheitspreisvertrag dargestellt erfolgen.