Tenor
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnanlage … vom 13. Mai 2013 zum Tagesordnungspunkt 3 – Beschluss über Hausgeldabrechnung 2012 (mit Heizung/Warmwasser), die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage und die Einzelhausgeldabrechnung/Jahreseinzelabrechnungen 2012 wird hinsichtlich der vom Kläger zu zahlenden Einzelpositionen „Frischwasserlieferung 328,30 EUR”, „Abwasserentsorgung 422,01 EUR”, „Müllabfuhr 279,09 EUR” und „Recycling Papier/Pappe 39,62 EUR” für ungültig erklärt.
2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnanlage … vom 13. Mai 2013 zum Tagesordnungspunkt 6 – Beschluss über den Wirtschaftsplan 2013/2014 wird hinsichtlich der vom Kläger zu zahlenden Einzelpositionen „Frischwasserlieferung 366,20 EUR”, „Abwasserentsorgung 432,80 EUR”, „Müllabfuhr 279,66 EUR” und „Recycling Papier/Pappe 39,65 EUR” für ungültig erklärt.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft …. Der Gemeinschaft liegt die Teilungserklärung vom 13. Januar 1971 (Blatt 20 bis Blatt 31 der Gerichtsakten, worauf wegen des näheren Inhalts verwiesen wird) zugrunde, in der in Abschnitt B § 4 Nr. 1 a) unter anderem Folgendes geregelt ist:
„Die Wohnungseigentümer müssen alle Betriebskosten, wie Wassergeld, Grundsteuer, öffentliche Abgaben, Versicherungskosten usw. – soweit nicht eine gesonderte Veranlagung erfolgt gemeinsam tragen. (…)”
Der Kläger betreibt in seiner Sondereigentumseinheit eine Kfz-Werkstatt mit Reifenservice in einer Untergeschoss-Garageneinheit in der …. Die übrigen Einheiten sind Mehrfamilienhäuser, zu denen der Kläger keinen Zugang hat. Im Rahmen des vom Kläger betriebenen Gewerbes hat dieser eigene Versorgungsverträge bezüglich der Frischwasserlieferung, Abwasserentsorgung sowie der Gewerbemüllentsorgung abgeschlossen, was er der Verwaltung der Beklagten auch mitteilte (Blatt 32 bis Blatt 39 der Gerichtsakte). Der Kläger nutzt weder das von der Beklagten im Übrigen bezogene Wasser noch deren Müllentsorgung.
Auf der Versammlung vom 13. Mai 2013 wurde unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 3 folgender Beschlussantrag angenommen:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Annahme der Hausgeldabrechnung 2012 inkl. der Gesamtkostenzusammenstellung, der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage und der Einzelhausgeldabrechnungen mit Heizung/Warmwasser in der vorgelegten Fassung. Die Abrechnungssalden sind zum 31.05.2013 fällig.”
Wegen des genauen Inhalts der auf die Einheit des Klägers bezogenen Jahresabrechnung 2012 wird auf Blatt 12 bis Blatt 17 der Gerichtsakten verwiesen.
Unter dem TOP 6 wurde folgender Beschlussantrag angenommen:
„Der Wirtschaftsplan 2013/2014 wird insbesondere hinsichtlich aller Kostenansätze und der vorgenommenen Verteilung genehmigt.
Die auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes 2013/2014 erstellten Einzelwirtschaftspläne werden genehmigt. Diese gelten auch für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre, längstens jedoch bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan. (…)”
Wegen des genauen Inhalts des auf die Einheit des Klägers bezogenen Wirtschaftsplanes 2013/2014 wird auf Blatt 18, 19 der Gerichtsakten verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Eigentümerversammlung wird auf das Protokoll verwiesen (Blatt 6 bis 11 der Gerichtsakten).
In der bei Gericht am 12. Juni 2013 eingegangenen Klage, die einen Verrechnungsscheck enthielt und die den Beklagten über die Verwalterin am 9. Juli 2013 zugestellt wurde, rügt der Kläger, dass in der Teilungserklärung eine Kostenverteilung enthalten sei, weshalb aufgrund seiner gesonderten Veranlagung die in der Abrechnung 2012 und im Wirtschaftsplan 2013/2014 gewählte hinsichtlich der Positionen Frischwasserlieferung, Abwasserentsorgung, Müllabfuhr und Recycling Papier/Pappe fehlerhaft sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnanlage … vom 13. Mai 2013 zum Tagesordnungspunkt 3 – Beschluss über Hausgeldabrechnung 2012 (mit Heizung/Warmwasser), die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage und die Einzelhausgeldabrechnung/Jahreselnzelabrechnungen 2012 hinsichtlich der von ihm zu zahlenden Einzelpositionen „Frischwasserlieferung 328,30 EUR”, „Abwasserentsorgung 422,01 EUR”, „Müllabfuhr 279,09 EUR” und „Recycling Papier/Pappe 39,62 EUR” für ungültig zu erklären;
- den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnanlage … vom 13. Mai 2013 zum Tagesordnungspunkt 6 – Beschluss über den Wirtschaftsplan 2013/2014 hinsichtlich der von ihm zu zahlenden Einzelpositionen „Frischwasserlieferung 366,20 EUR”, „Abwasserentsorgung 432,80 EUR”, „Müllabfuhr 279,66 EUR” und „Recycling Papier/Pappe 39,65 EUR” für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
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